Business Continuity Management (BCM) bezieht sich auf den Prozess der Identifizierung potenzieller Bedrohungen für ein Unternehmen und die Entwicklung eines Rahmens, um sicherzustellen, dass wesentliche Geschäftsfunktionen im Falle einer Störung fortgesetzt werden können.

Das Ziel von BCM ist es, einen Plan zu erstellen, der es dem Unternehmen ermöglicht, schnell auf eine Krise zu reagieren, die Auswirkungen der Krise zu minimieren und sich letztendlich davon zu erholen. Dies beinhaltet die Identifizierung kritischer Geschäftsfunktionen, die Bewertung der Risiken, die diese Funktionen stören könnten, und die Entwicklung von Strategien zur Minderung dieser Risiken.

Ein BCM-Plan umfasst in der Regel einen umfassenden Satz von Verfahren und Protokollen, die im Falle einer Störung, z. B. einer Naturkatastrophe, eines Cyberangriffs oder einer anderen Krise, aktiviert werden können. Der Plan kann Verfahren für die Evakuierung von Mitarbeitern, die Einrichtung von Kommunikationskanälen mit Stakeholdern, die Aktivierung von Backup-Systemen und Datenwiederherstellungsprozessen sowie das Management von Lieferkettenunterbrechungen umfassen.

Ein effektiver BCM-Plan kann Unternehmen helfen, ihren Ruf zu schützen, das Vertrauen der Kunden zu erhalten und finanzielle Verluste zu reduzieren. Es kann Unternehmen auch dabei helfen, regulatorische Anforderungen und Industriestandards einzuhalten.

BCM ist ein fortlaufender Prozess, der regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen erfordert, um sicherzustellen, dass er relevant und effektiv bleibt. Für Unternehmen ist es wichtig, ihre Risiken und Schwachstellen kontinuierlich zu bewerten und ihre BCM-Pläne entsprechend anzupassen.

Ein Beispiel zur Anwendung des Business Continuity Management

Business Continuity Management (BCM) hätte beispielsweise eine wichtige Rolle dabei gespielt, die türkische Bevölkerung bei der Vorbereitung, Reaktion auf und die Erholung von Erdbeben zu unterstützen. Die Türkei ist ein Land, das sich in einer seismisch aktiven Region befindet und in der Vergangenheit zahlreiche Erdbeben erlebt hat, darunter verheerende Erdbeben in den Jahren 1999 und 2020. Hier sind einige Möglichkeiten, wie BCM der türkischen Bevölkerung bei Erdbeben helfen kann:

  1. Bereitschaft: Ein BCM-Plan kann Unternehmen und Organisationen in der Türkei helfen, sich auf Erdbeben vorzubereiten, indem potenzielle Risiken und Schwachstellen identifiziert und Strategien zu deren Eindämmung entwickelt werden. Dies kann die Durchführung regelmäßiger Erdbebenübungen, die Einrichtung von Kommunikationsprotokollen und die Sicherstellung umfassen, dass wichtige Vorräte und Ausrüstung leicht verfügbar sind.
  2. Reaktion: Wenn ein Erdbeben eintritt, kann BCM Unternehmen und Organisationen helfen, schnell und effektiv zu reagieren. Dies kann die Aktivierung von Notfallverfahren, die Evakuierung von Gebäuden und die Einrichtung von Kommunikationskanälen mit den Stakeholdern umfassen. BCM kann auch dazu beitragen, dass kritische Geschäftsfunktionen auch im Katastrophenfall weiter funktionieren.
  3. Wiederherstellung: Nach einem Erdbeben kann BCM Unternehmen und Organisationen in der Türkei helfen, sich so schnell wie möglich zu erholen und den normalen Betrieb wieder aufzunehmen. Dies kann die Aktivierung von Backup-Systemen und Datenwiederherstellungsprozessen sowie die Entwicklung von Strategien zum Management von Lieferkettenunterbrechungen umfassen. BCM kann auch dazu beitragen, den Ruf von Unternehmen und Organisationen zu schützen, das Vertrauen der Kunden zu erhalten und finanzielle Verluste zu reduzieren.

Insgesamt kann BCM der Bevölkerung helfen, sich besser auf Naturkatastrophen vorzubereiten, effektiv zu reagieren, wenn sie auftreten, und sich schneller und effizienter zu erholen. Es kann auch dazu beitragen, Leben zu retten, Eigentum zu schützen und die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf Unternehmen und Gemeinden zu minimieren.

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“Business Continuity Management (BCM) nach ISO 22301”

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Nachdem in den ersten Blogartikeln mit vorrangig technischen Aspekten begonnen wurden, soll hier an die eher organisatorischen Fragestellungen aus dem letzten Artikel angeknüpft werden. Aus einer rein technischen Sicht heraus ist das Arbeiten im Home Office mit einer passenden Ausstattung und bei geschäftlichen Abläufen, die eine Präsenz im Unternehmen nicht erfordern, vergleichsweise einfach umzusetzen. Mit Hilfe der im vorherigen Artikel beschriebenen Vorgaben gibt das Unternehmen den Rahmen vor, wie im außerhalb des Büros gearbeitet werden soll.

Dieser Rahmen erlaubt es, einen erheblichen Teil der internen Kommunikation auch im Home Office nachzubilden. Allerdings setzt es voraus, dass die technischen Möglichkeiten auch regelmäßig und intensiv genutzt werden, um die Mitarbeiter im Home Office in den internen Informationsfluss des Unternehmens auf eine Art und Weise einzubinden, die mit der bei vollständiger Büropräsenz vergleichbar ist. Oder anders gesagt: Man bekommt oft im Home Office vieles nicht mit, was im Unternehmen geschieht. Insbesondere der informelle Informationsfluss leidet oft, man vermisst den Smalltalk mit dem Gegenüber im Büro, bei der Raucherpause oder dem Weg in die Kantine.

Einen Teil zu diesem verringerten Informationsfluss kann auch die schlechtere Erreichbarkeit außerhalb des Büros beitragen. Nicht immer ist ein ablenkungsfreies und ungestörtes Arbeiten möglich, und gelegentlich werden die Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeitszeiten auch genutzt – schließlich ist es ja entscheidend, dass die Ergebnisse stimmen, ODER? Insbesondere wenn es darum geht, schnell gemeinsame Entscheidungen außerhalb der gewohnten Abläufe zu treffen, kann sich eine eingeschränkte Erreichbarkeit durchaus negativ auswirken.

Führungsstil und Vertrauen

Somit wird klar, dass sich auch die Tätigkeiten und Herausforderungen im Bereich Mitarbeiterführung erweitern. Ein eng angelegter Führungsstil, der in hohem Maße auf direkter Kontrolle und unmittelbarer Ansprache beruht, funktioniert im Home Office vermutlich eher schlecht. Vielmehr dürfte ein ergebnisorientiertes, vertrauensvolles Anleiten durch den Vorgesetzten eher zu guten Ergebnissen führen. Dazu gehört natürlich auch, dass es Vorgaben und Richtlinien für das Arbeiten im Home Office geben muss, die den geänderten äußeren Bedingungen Rechnung tragen. Home Office bietet dem Arbeitnehmer zwar Gestaltungsmöglichkeiten und Vorteile, darf aber nicht mit absoluter Freiheit und „Wild West“ verwechselt werden. Und dazu kann es auch gehören, dass Arbeitsweisen oder Abläufe anders geregelt, manchmal sogar neu erschaffen oder zumindest entsprechend abgesprochen werden.

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Datenschutz und Informationssicherheit im Home Office und beim mobilen Arbeiten

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In den vorgehenden Beiträgen habe ich einen kurzen Überblick über die beiden Ebenen der Wirksamkeitsmessung im Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) gegeben und mich mit der Messung der Wirksamkeit des ISMS beschäftigt. Dieser Artikel vertieft den Aspekt der Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit, der Informationssicherheitsleistung.

Informationssicherheitsleistung – Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit

Dieser Artikel nimmt Bezug auf die ISO 27001:2022. Die o.g. vorhergehenden Artikel referenzierten noch die ISO 27001:2013. Allerdings gibt es keine nennenswerten inhaltlichen Änderungen die das Kapitel 9.1 “Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung” betreffen. Neben redaktionellen Umstellungen ist lediglich die Anmerkung, dass die ausgewählten Methoden zu vergleichbaren und reproduzierbaren Ergebnissen führen sollten, damit sie als gültig zu betrachten sind, von einer Anmerkungen zu einer Anforderung geworden.

Die ISO 27001:2022 fordert: “Die Organisation muss die Informationssicherheitsleistung… bewerten.” Dazu muss überwacht und gemessen werden. Leistung meint ein messbares Ergebnis. An zwei Beispielen für zu überwachende und zu messende Größen, die der ISO 27004:2016 entnommen sind, soll dies dargestellt werden:

  1. Anzahl unbefugten Eindringens in Einrichtungen, in denen sich Informationssysteme befinden
  2. Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht über eine aktualisierte Anti-Malware-Lösung verfügen

Anzahl unbefugten Eindringens in Einrichtungen, in denen sich Informationssysteme befinden

In welchem Unternehmen, gab es nicht schon einmal eine Situation, wo Personen in Bereichen angetroffen wurden, zu denen sie kein Recht zum  (unbegleiteten) Zutritt hatten. Der erste Schritt zur Eindämmung solcher Vorfälle ist zunächst einmal das Erfassen. Die reine Existenz einer solchen Kennzahl macht den eigenen Mitarbeitern deutlich, dass es sich hierbei um ein Problem (ein Informationssicherheitsrisiko) handelt. Das Meldeverhalten hierzu ist oft gering. Da die Situation, sofern sie auffällt, meist sofort entschärft wird. Der erste notwendige Schritt wäre also, die Mitarbeiter für das Thema zu sensibilisieren und zur Meldung anzuhalten.

Nach ihrer Einführung wird die Kennzahl zunächst wahrscheinlich steigen, was aber nicht auf mehr Fälle sondern auf ein besseres Meldeverhalten zurückzuführen ist. Ab der Stabilisierung kann beurteilt werden, ob es sich um vernachlässigbare Einzelfälle handelt oder ob Handlungsbedarf besteht. Nach ergriffen Maßnahmen müsste die Kennzahl dann auf ein akzeptables Niveau sinken.

Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht über eine aktualisierte Anti-Malware-Lösung verfügen

IT-System können von Schadsoftware befallen werden. Dies wird sich wahrscheinlich niemals vollständig vermeiden lassen. Definitiv vermeidbar wäre der Befall durch bekannte Schadsoftware. Diese wird zuverlässig von den gängigen Anti-Viren-Softwarepaketen erkannt und ihre Ausführung verhindert. Bei den Systemen, die trotzdem befallen werden, wäre also noch weiter zu unterscheiden, nach Befall, der sich hätte vermeiden lassen und solchem, der auch bei aktueller AV-Software aufgetreten wäre. Möglicherweise gibt es für durch die Schadsoftware ausgenutzte Sicherheitslücken auch bereits Patches.

Warum wäre eine solche Kennzahl interessant? Wir erhalten hierdurch Hinweise, ob wir den Prozess zur Aktualisierung der AV-Lösung anpassen müssen oder ob es keinen akuten Änderungsbedarf gibt, da sich auch vielleicht nicht unverzügliche Aktualisierung zumindest in der Vergangenheit nicht als Problem erwiesen hat.

Möglicherweise gibt die Analyse von Kennzahlen Hinweise auf weitere wissenswerte Fakten. In unserem Beispiel wäre die “Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht aktuell (nicht gepatcht) sind” möglicherweise eine weitere interessante Kennzahl.

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„Wirksamkeitsmessung nach ISO 27004“

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In der heutigen digitalen Welt, in der Technologie allgegenwärtig ist, können Unternehmen auf zahlreiche Tools und Plattformen zurückgreifen, um ihre Arbeit effektiver und effizienter zu gestalten. Eines dieser Tools ist ChatGPT, ein großes Sprachmodell, das von OpenAI entwickelt wurde und in den letzten Monaten viel Aufmerksamkeit bekommen hat. Das ist ein leistungsfähiges Instrument, das sich auch in der Arbeitswelt rasant verbreitet hat. Es ist jedoch wichtig, dass Mitarbeiter sich bewusst sind, dass sie keine Firmeninternas oder -geheimnisse bei ChatGPT posten dürfen.

Warum?

Der Grund dafür ist einfach: ChatGPT ist ein Tool von Drittanbietern, das nicht direkt lokal kontrolliert wird. Obwohl ChatGPT eine künstliche Intelligenz ist, die lernen kann, indem sie mit Benutzern interagiert, hat sie kein Konzept von Geheimhaltung oder Vertraulichkeit. Wenn Sie also vertrauliche Informationen oder Firmengeheimnisse bei ChatGPT posten, besteht die Möglichkeit, dass diese Informationen von unbefugten Personen abgerufen werden können.
Die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen ist von entscheidender Bedeutung für Unternehmen. Eine Veröffentlichung von Informationen, die geschützt sein sollten, kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich der Verletzung von Verträgen, die rechtliche Schritte oder sogar den Verlust des Vertrauens der Kunden nach sich ziehen kann. Aus diesem Grund ist es ratsam, keine vertraulichen Informationen oder Firmengeheimnisse bei ChatGPT zu posten. Je größer der gepostete Inhalt ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass er interne Daten beinhaltet. Eine vorherige, grundlegende Säuberung ist deshalb essenziell.

Was sollten Firmen bei der Nutzung von ChatGPT beachten?

Generell sollten Unternehmen eine Strategie entwickeln, ob und wie sie mit diesen neuen Werkzeugen umgehen. Oft ist dem einzelnen Mitarbeiter gar nicht bewusst, dass es sich um externe Tools handelt und es zu unterschiedlichen Verstößen, inkl. solcher gegen die DS-GVO führen kann. Mitarbeiter sollten primär interne Tools oder Plattformen nutzen, die von ihrem Unternehmen kontrolliert werden, um ihre vertraulichen Informationen sicher zu teilen. Diese internen Plattformen können speziell auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten werden und sind somit sicherer als Tools von Drittanbietern wie ChatGPT.

Zur Information: Italien sperrt ChatGPT

JETZT GIBT’S AUF DIE OHREN – SECURITY ON AIR – DER ANMATHO PODCAST

Auch ISO Normen werden regelmäßig überprüft und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. So wurden in 2022 die aufeinander aufbauenden Normen 27001 und 27002 aktualisiert. Vor allem in der 27002, die die Maßnahmen zur Umsetzung der ISO 27001 beschreibt, hat sich einiges getan.

In unserer Folge „Die aktualisierten ISO Normen 27001 und 27002“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Änderungen in der ISO 27002 – geänderte Abschnitte, neue Controls
  • Anpassung der ISO 27001
  • Stolperfallen minimale Wortänderungen
  • Zeitplanung Zertifizierung nach der aktualisierten Norm

Hier ein Paar Links zum Thema aktualisierten ISO Normen 27001 und 27002:

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In den beiden bisherigen Blogartikel wurde deutlich, dass sich hinter den Forderungen nach einem System zur Angriffserkennung (SzA) im IT-SiG 2.0 und im EnWG sehr viel mehr verbirgt als nur ein Stück Software. Daher hat das BSI (Bundesamt für Informationssicherheit) als federführende Stelle für alle Verpflichteten eine Orientierungshilfe erstellt, die eine strukturierte Hilfestellung liefert. In diesem Artikel soll es um die Systematik in den Veröffentlichungen des BSI gehen.

Formulierung MUSS, SOLL, KANN

Das BSI nutzt in seinen Publikationen die Formulierungen „MUSS“, „SOLL“ und „KANN“. Dabei muss man alle „MUSS“-Anforderungen umsetzen, um eine Konformität zu erreichen, es gibt bei diesen Anforderungen keinen Ermessensspielraum. Etwas anders sieht es bei den „SOLL“-Anforderungen aus. Ähnlich den „MUSS“, ist bei den „SOLL“ davon auszugehen, dass auch diese immer umgesetzt sind – es sei denn, es gibt stichhaltige Gründe, von diesen Anforderungen abzusehen. Diese Gründe müssen dann aber auch sorgfältig abgewogen, fachlich nachvollziehbar und dokumentiert dargelegt werden. „KANN“-Anforderungen liefern sinnvolle Ergänzungen und Verschärfungen, ihre Umsetzung ist allerdings nicht zwingend notwendig, um eine Konformität zu erreichen. Die Untersuchung, in welchem Umfang „MUSS“, „SOLL“ und „KANN“ im Unternehmen umgesetzt sind, liefert den Reifegrad des Systems zur Angriffserkennung.
Das genutzte Reifegradmodell enthält 6 Reifegrade, beginnend beim niedrigsten Reifegrad „0“. Bei diesem Reifegrad wurden noch keinerlei Maßnahmen umgesetzt, und es gibt auch keine Planungen hierfür. Beim Reifegrad „1“ gibt es immerhin schon Planungen, sie sind aber noch nicht in allen Bereichen zu 100% umgesetzt. Beim Reifegrad „2“ wurde bereits mit der Umsetzung begonnen, es sind aber noch nicht alle „MUSS“-Anforderungen umgesetzt.

Reifegrad

Für die erfolgreiche Nachweiserbringung sieht das BSI bei der ersten Prüfung im Frühjahr 2023 mindestens den Reifegrad „3“ vor: alle „MUSS“-Anforderungen sind in allen Bereichen erfüllt, und an der Umsetzung der „SOLL“-Anforderungen wird kontinuierlich gearbeitet. In den folgenden Prüfzyklen, also erstmalig im Frühjahr 2025, wird dann der Reifegrad „4“ als Minimum verlangt. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle „MUSS“-Anforderungen umgesetzt sein, und zusätzlich alle „SOLL“-Anforderungen, sofern diese nicht nachvollziehbar und begründet ausgeschlossen wurden.
Beim Reifegrad „5“ schließlich werden neben allen „MUSS“-Anforderungen auch die nicht ausgeschlossenen „SOLL“- und „KANN“-Anforderungen erfüllt. Zusätzliche sinnvolle eigene Maßnahmen, die in der Orientierungshilfe nicht genannt wurden, dürfen auch umgesetzt werden.

Nach diesem Überblick über die Methodik des BSI wird es im nächsten Artikel darum gehen, welche Fragestellungen bei einem System zur Angriffserkennung betrachtet werden müssen.

Die durch das IT-SiG 2.0 und EnBW geforderte Einführung von Systeme n zur Angriffserkennung (SzA) führt neben den eigentlichen technischen Anforderungen auch zu vielen organisatorischen Maßnahmen.

Die Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen für die Protokollierung, Detektion und Reaktion auf Ereignisse gehört genauso dazu, wie die Planung und Sicherstellung von technischen, finanziellen und personellen Ressourcen. Eine Planung der Protokollierung sollte zum Beispiel durch eine schrittweise Vorgehensweise, basierend auf einer Risikoanalyse und unter Einbeziehung der kritischen Geschäftsprozesse, umgesetzt werden.

Weiterhin stehen strategische Entscheidungen an: Gibt die derzeitige IT-Infrastruktur eine OnPremise Lösung her? Muss die Infrastruktur vergrößert werden, um die Datenmengen, die durch das Logging und die Auswertung anfallen, aufzunehmen oder wird eine Cloudlösung präferiert?
Vielleicht wird auch entschieden, diese Aufgaben an einen Dienstleister auszulagern, weil es sowohl an personellen als auch an technischen Ressourcen mangelt.

Mit Blick auf das Personal stehen organisatorische Maßnahmen an. Es muss ein Verantwortlicher benannt werden, der die Auswertung der Protokoll- und Protokollierungsdaten übernimmt. Mitarbeiter, die in der Detektion eingesetzt werden, müssen festgelegt und geschult werden. Hierbei ist dem BSI wichtig, dass die Auswertung für das Personal Priorität vor eventuell anderen Tätigkeitsfeldern haben muss.

Bei allen Anforderungen für Systeme zur Angriffserkennung darf auch ein Blick auf weitergehende gesetzliche oder regulatorische Anforderungen an die Protokollierung nicht ausbleiben. Gerade bei der Protokollierung von personenbezogenen Daten darf die DS-GVO nicht außer Acht gelassen werden. Bei der Planung sollte daher frühzeitig mit einem Datenschutzspezialisten zusammengearbeitet und – wenn vorhanden – der Betriebsrat informiert werden.

Zum Thema Systeme zur Angriffserkennung:

Unsere Beratungsleistungen zum Thema SzA im Überblick (PDF)

Orientierungshilfe des BSI (PDF)

Im letzten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit den Pflichten des Verantwortlichen beschäftigt. In diesem Artikel soll es um die Pflichten als Auftragsverarbeiter gehen.

Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen, gelten also für jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet. In diesem Artikel wollen wir uns nun dem Anhang B widmen, der Controls für Auftragsverarbeiter spezifiziert.

Pflichten als Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter haben datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich u.a. aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sind also mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Anhang B der ISO 27701:2021 deckt diesen Bereich ab. Er gliedert sich in vier Abschnitte: B8.2 bis B8.5. Behandelt werden die Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung, Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen, Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Die Struktur ist also analog zu der im Anhang A.

Viele Unternehmen sind Auftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne, auch wenn sie sich nicht klassisch als solche fühlen. Häufig kommt man als Dienstleister mit personenbezogenen Daten seiner Kunden “in Berührung”, was datenschutzrechtlich häufig als Auftragsverarbeitung zu werten wäre. Zu prüfen wäre auf alle Fälle auch, ob es sich statt um eine klassische Auftragsverarbeitung um eine gemeinsame Verantwortung im Sinne des Art. 26 der DSGVO handelt (siehe auch A.7.2.7 der ISO 27701:2021). Aber das soll heute nicht das Thema sein. Wir gehen im Folgenden vom Fall der klassischen Auftragsverarbeitung aus.

Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung

B.8.2 beschreibt 6 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier geht es um das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber. Es muss u.a. sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Verwendung zu Marketingzwecken geschenkt. Auch die Frage der zur Verfügungstellung von Informationen für den Auftraggeber wird adressiert.

Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen

B.8.3 widmet sich gesondert der Pflicht, dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen die notwendigen Mittel bereitzustellen.

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

B.8.4 beschreibt 3 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, beschäftigt sich also mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design. Adressiert werden unter diesem Gesichtspunkt die Themenbereiche temporäre Dateien, die Rückgabe, Übertragung oder Entsorgung von personenbezogenen Daten sowie Maßnahmen zur Übertragung personenbezogener Daten.

Pflichten des Auftragsverarbeiters zu Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten

B.8.5 beschreibt 8 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dieser Bereich ist für Auftraggeber besonders wichtig, da es sich bei den personenbezogenen Daten eben nicht um Daten handelt, für die er selbst Verantwortlicher ist, sondern der Auftraggeber. Daher müssen die Bedingungen, unter denen z.B. Behörden diese Daten offengelegt werden (müssen), gut geregelt sein.

Weiterhin wird der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.

Wie es weiter geht

Die nächsten Artikel dieser Serie zur ISO 27701 beschäftigen sich mit den Themen

Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“

In unserem Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“ betrachten wir den Aufbau der ISO 27701. Wir zeigen, wie der Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integriert werden kann bzw. wie der Datenschutz beim Aufbau eines ISMS als integraler Bestandteil gleich berücksichtigt wird.

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Die ISO-Normen – schon allein das Wort klingt nach viel Papier und Bürokratie. Aber ist die Angst, ein Bürokratie- und Papiermonster zu schaffen, wenn man z.B. die ISO 27001 für ein ISMS umsetzen möchte, gerechtfertigt?

In unserer Folge „Bürokratiemonster ISO Norm“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Das richtige Verständnis für die Norm
  • Anpassen der Umsetzung auf die eigenen Prozesse
  • Was bedeutet Dokumentation?
  • Die ISO-Norm muss nicht für einen Auditoren umgesetzt werden

Hier ein Paar Links zum Thema ISO-Normen auf Webseiten:

  • https://anmatho.de/informationssicherheit/
  • https://de.wikipedia.org/wiki/ISO/IEC_27001
  • https://advisera.com/27001academy/de/blog/2011/03/25/informationssicherheitsleitlinie-wie-detailliert-sollte-sie-sein/

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Der 1. Mai 2023 ist ein Datum, dass bei vielen Energieversorgern und Anlagenbetreibern wohl derzeit ein mulmiges Gefühl auslöst. Es geht hierbei selbstverständlich um den ab Mai 2023 für KRITIS-Unternehmen verpflichtenden Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung.

Diese Verpflichtung gilt auch für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nicht unter die KRITIS-Regelung fallen. Grundsätzlich ist es an dieser Stelle leider auch nicht damit getan, ein „Stück Software“ zu kaufen. Die vom BSI geforderten Maßnahmen zur Umsetzung umfassen weit über 80 Anforderungen, die sich aus technischen und organisatorischen Maßnahmen zusammensetzen und bei ihrer Komplexität in der Anforderung enden, automatisch auf bestimmte Vorfälle zu reagieren.

Dass es sich bei der Einführung dieser Systeme um ein langwieriges Projekt handelt, ist allerdings auch dem BSI bekannt. Offen bleibt an dieser Stelle aber, wie ab Mai letztendlich damit umgegangen wird. Zurzeit bringt dieses Thema sehr viel Unruhe in die betreffenden Unternehmen und Prüforganisationen. Eines ist aber gewiss: Die Zeit zu handeln ist jetzt gekommen!

In den kommenden Artikeln werden wir uns damit befassen, worauf es im Kern ankommt, wie so ein System zur Angriffserkennung eingeführt werden kann und wie die ANMATHO AG Sie dabei unterstützen kann.

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