Einführung

Durch ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) werden Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Unternehmenswerten dauerhaft sichergestellt. Die Auswahl der angemessenen Maßnahmen erfolgt dabei grundsätzlich risikobasiert. Nur so kann vermieden werden, dass die stets knappen Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.

Häufig werden Risiken aus dem Bauch heraus beurteilt. Die Gefahr, dass dabei Risiken überbewertet, unterschätzt oder schlicht übersehen werden, ist sehr groß. Die Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen erfolgt heute oft aufmerksamkeitsbasiert. Die Corona Pandemie und der Umgang mit ihr zeigen uns dies täglich sehr eindrucksvoll.

Beim Risikomanagement im ISMS werden vorhandene Informationssicherheitsrisiken strukturiert identifiziert, erfasst und bezüglich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ihres potentiellen Schadensausmaßes analysiert und bewertet. Mit den erlangten Erkenntnissen können die Verantwortlichen entscheiden, wie mit den Risken umgegangen werden soll. Reduzieren, Vermeiden, Übertragen oder auch einfach Beibehalten sind dabei die vier grundlegenden Risikobehandlungsoptionen. Auf dieser Basis werden nachfolgendend Maßnahmen ausgewählt und von den Verantwortlichen genehmigt. Die erwarteten Restrisiken werden von ihnen akzeptiert. Die Umsetzung der Risikobehandlungsmaßnahmen wird geplant und die Planung umgesetzt.

Risiken müssen laufend überwacht und ihre Analyse und Bewertung regelmäßig und auch anlassbezogen überprüft werden. Dies führt im Ergebnis zu einem Informationssicherheits-Risikomanagementsystem (ISRM). Für ein solches gibt es diverse Vorschläge, Normen und Standards. In der ISO 27000er-Reihe macht die ISO 27005 ein entsprechendes Angebot.

Die Auswahl der grundlegenden Vorgehensweise sowie die konkrete Ausgestaltung muss dabei immer dem einzelnen Unternehmen und seinem Kontext angepasst werden. Nur so ist eine jeweils passende und auch angemessen Vorgehensweise gewährleistet. Deutliche Unterschiede gibt es z.B. bei der Verteilung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sowie bei den genutzten Methoden. Im Ergebnis unterscheidet sich dann das Risikomanagement einer Behörde deutlich von dem eines agilen Softwareentwicklungsunternehmens.

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„Risikomanagement im ISMS“

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Unser Podcast “Security on Air” beschäftigt sich mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz. In lockerer, informativer Form werden Sie zu allen Teilbereichen und gesetzlichen Neuerungen informiert. Sie finden uns auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

Hören Sie rein!

Könnten Sie auf Anhieb einen ungeschliffenen Diamanten von einem einfachen Glaskristall unterscheiden? Oder sieht er auf den ersten Blick nur aus wie ein Stein?
Um den wahren Wert zu erkennen, muss also nachgemessen werden. Und dabei sagt nicht etwa die Größe oder das Gewicht etwas über die Natur des Steines aus, sondern die chemische Zusammensetzung.

Genauso ist es auch bei der Bewertung eines Informationssicherheitssystemes. Es muss nicht nur geprüft werden, ob das System eingeführt und umgesetzt ist, es müssen auch die richtigen Werte gemessen werden, um zu sehen ob es richtig läuft.

Die ISO 27001 schreibt in Kapitel 9 die Bewertung der Leistung vor. Allerdings überlässt sie es der Organisation „was überwacht und gemessen werden muss, einschließlich der Informationssicherheitsprozesse und Maßnahmen“ sowie „die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen“ (ISO/IEC 27001:2013, 9.1a) und 9.1b)). Begrenzt hilfreich ist die ISO/IEC 27004 „Monitoring, Measurement, Analysis and Evaluation“, die zumindest Hinweise gibt, wer was wann und wie messen und bewerten sollte und im Annex B sogar ausführliche Beispiele für den Aufbau eines Messsystems aufgeführt werden. Jedoch kann hier die Masse und Ausführlichkeit vor allem für kleine und mittlere Unternehmen erschlagend wirken und ist auch gar nicht vollumfänglich notwendig.

In unserem Ein-Tages-Seminar „Wirksamkeitsmessung“ (online und Präsenz) erlangen Sie die Kompetenz, mit den richtigen Methoden Ihre Maßnahmen im ISMS zu bewerten. Welche Schwachstellen müssen beobachtet, gesteuert und letztendlich gemessen werden? Welchen Kennzahlen sollten zu Rate gezogen werden und was sagen sie überhaupt aus? Mit Hilfe dieser Kenntnisse können Sie dann die Wirksamkeit Ihres ISMS überprüfen und erkennen, ob Sie einen Diamanten oder einen Glaskristall in der Hand halten.

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Seminar:

„Wirksamkeitsmessung nach ISO 27004“

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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationssicherheit (BSI) hat am 31. Januar 2020 die lang erwartete Markterklärung für intelligente Messsysteme vorgelegt. Damit beginnt die verpflichtende Ausstattung von Messstellen mit Smart Metern zunächst bei Letztverbrauchern mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden im Jahr. Darunter fallen neben verbrauchsstarken Haushalten vor allem kleine bis mittlere Unternehmen.

Eine erfolgreiche digitale Transformation kann nur mit der frühzeitigen Entwicklung und Bereitstellung von allgemein verbindlichen Sicherheitsstandards und Maßnahmen zur Sicherung der Vertrauenswürdigkeit digitaler Infrastruktur gelingen. Im Zuge der Energiewende gehören Smart-Meter-Gateways (SMWG) zu den Schlüsseltechnologien und sind ein gutes Beispiel dafür, welchen Einfluss digitale und vernetze Technologien auf den Alltag der Verbraucher haben werden und wie wichtig in diesem Zusammenhang die frühzeitige Umsetzung von hohen Vorgaben zum Datenschutz und IT-Sicherheit sind („Security & Privacy by Design“). Denn nur wenn Staat, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger auf den Schutz ihrer Daten vertrauen können und ihre IT-Systeme gegen zunehmende Bedrohungen ausreichend geschützt sehen, wird diese digitale Transformation gelingen und deren Potenzial auch voll ausgeschöpft werden können.

Quelle: BSI

Home-Office, Quarantäne, Notbesetzung, Arbeitsverdichtung und viele weitere Herausforderungen machen die Lage für Unternehmen derzeit unsicher. Die Gefahr, dass Cyberkriminelle dies ausnutzen, ist nicht zu unterschätzen.

Ransomeware-Angriffe z.B. erfolgen häufig durch E-Mails, in denen Drohszenarien aufgebaut oder benötigte Waren angeboten werden. Beides ist im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus ein Leichtes. Beispiele dafür sind Angebote von Desinfektionsmitteln, Ratgeber wie mit Infektionen umgegangen werden muss, etc.

Wir empfehlen Ihnen, mit E-Mails dieser Art besonders vorsichtig umzugehen. Prüfen Sie den Absender, den Betreff und die Formulierungen sehr genau. Wenn Sie unsicher bezüglich der Glaubwürdigkeit sind, öffnen Sie diese E-Mails nicht oder wenn es sein muss, nur auf einem vom Netz getrennten, alleinstehenden Rechner. Wenn dieser Rechner dann befallen oder verschlüsselt wird, ist der Schaden begrenzt. Treffen Sie dennoch auf ein für Sie relevantes Thema, informieren Sie sich aktiv ausschließlich über amtliche bzw. offizielle Stellen.

Besonders in diesen außergewöhnlichen Zeiten ist Security-Awareness ein wichtiges Thema. Ihre Mitarbeiter werden derzeit, genau wie alle anderen Menschen, von der Lage verunsichert sein, so dass man die normalerweise herrschende Achtsamkeit nicht immer voraussetzen kann. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter daher noch einmal auf diese besondere Situation hin. Kein Unternehmen braucht noch zusätzliche Probleme und auf die „Ganoven-Ehre“, diese dramatische Situation nicht auszunutzen, sollte niemand setzen.

 

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Von Hans-Christian Schellhase, ANMATHO AG

Deutschland steht in Zeiten von COVID-19 (fast) still, im öffentlichen Raum bewegen sich nur Wenige. Schaut man jedoch in die Häuser und Wohnungen, finden sich dort momentan improvisierte Schulen, Spielplätze, Toilettenpapier-Lager, Fitness-Studios aber auch Büros, denn viele Beschäftigte arbeiten momentan im Home-Office. Diese Art der Arbeit ist allerdings eine, die datenschutzspezifische Herausforderungen mit sich bringt. Was sollte also hinsichtlich der Arbeit im Home-Office in Sachen  Datenschutz beachtet werden?

Was sollten Beschäftigte im Home-Office beachten?

Arbeitet ein Beschäftigter im sog. Home-Office, also flexibel von Zuhause aus, ist er dabei regelmäßig dem gleichen datenschutzrechtlichen Regelwerk unterworfen wie auch bei der Arbeit im Büro:

  • Werden personenbezogene Daten also auch im Home-Office verarbeitet, dies ist regelmäßig der Fall, muss der Beschäftigte darauf achten, dass diese Daten nicht von Dritten – insbesondere Familienmitgliedern – eingesehen oder sonst wahrgenommen werden können. Dokumente sollten etwa nicht für alle einsehbar auf dem Küchentisch oder im Wohnzimmer ausgebreitet und Bildschirme so gedreht werden, dass Dritte ihre Inhalte nicht erkennen können. Auch Telefonate sollten möglichst nicht in Anwesenheit anderer geführt werden. Schaffen Sie sich gerne Zuhause – soweit möglich – einen eigenen Bereich zum Arbeiten.
  • Optimal wäre es nach Möglichkeit in einem separaten, abschließbaren Raum zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest die Aufbewahrung aller personenbezogenen Daten, vornehmlich aller betrieblichen Unterlagen, in einem abschließbaren Schrank erfolgen.
  • Die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit im Home-Office bereitgestellten technischen Geräte, vornehmlich Smartphones und Laptops, sollten zudem nicht privat genutzt werden, soweit für eine private Nutzung keine entsprechenden Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber bestehen. Kinder dürfen diese Geräte also nicht für Hausaufgaben, das Surfen im Internet oder Computerspiele verwenden. Zudem sollte das jeweilige Geräte gesperrt werden, wenn es – ggf. auch nur kurzzeitig – nicht genutzt wird.
  • Berufliche E-Mails dürfen auch im Home-Office nicht zu ihrer Bearbeitung an private E-Mail-Postfächer der Beschäftigten weitergeleitet werden. Darüber hinaus dürfen – wie im Büro – auch keine Clouddienste über den privaten Account des Beschäftigten genutzt werden, um etwa betriebliche Dokumente oder andere Daten mit anderen Beschäftigten oder Dritten auszutauschen, dies gilt ebenso für private USB-Sticks oder Festplatten, die ebenso nicht für die berufliche Tätigkeit verwandt werden dürfen. Jeder Beschäftigte darf auch im Home-Office regelmäßig nur die Arbeitsmittel einsetzten, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, hierdurch soll etwa auch ein Datendiebstahl durch Dritte verhindert werden.
  • Private Telefone oder Smartphones, die auch für die Arbeit im Büro nicht genutzt werden dürfen, dürfen auch im Home-Office nicht zur Erledigung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Alle Beschäftigten müssen daher insbesondere auf Telefonate oder das Schreiben von Nachrichten mit den privaten Geräten zur Erledigung der beruflichen Tätigkeit verzichten, soweit es keine Bring-Your-Own-Device-Regelungen mit dem Arbeitgeber gibt.
  • Müssen Ausdrucke oder andere Papierdokumente vernichtet werden, sollte dies auch im Home-Office datenschutzkonform erfolgen. Ausdrucke von personenbezogenen Daten und anderen sensiblen Inhalten sollten somit nur mit Hilfe eines Schredders vernichtet oder zumindest mit einer gewissen Sorgfalt in kleine Stücke zerrissen werden.

Was muss der Arbeitgeber hinsichtlich einer Tätigkeit der Beschäftigten im Home-Office beachten?

Damit auch im Home-Office der Datenschutz nicht zu kurz kommt, treffen auch den Arbeitgeber gewisse Pflichten:

  • Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten zunächst auf die Problematik des Datenschutzes im Home-Office ausführlich hinweisen und sollte dies auch dokumentieren. Im Rahmen dieser Sensibilisierung sollte der Arbeitgeber wenigstens die oben erläuterten Punkte aufgreifen.
  • Der Arbeitgeber muss zudem den im Home-Office arbeitenden Beschäftigen eine IT-Ausstattung zur Verfügung stellen, mit der die datenschutzkonforme Arbeit auch möglich ist. Werden Laptops ausgegeben, sollte deren Festplatte etwa verschlüsselt werden. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber ausgegebenen USB-Sticks oder andere Speichermedien. Auch Smartphones, samt Speichermedien wie SD-Karten, sind zu verschlüsseln.
  • Der Arbeitgeber sollte zudem alle Bildschirme von betrieblichen Geräten für das Home-Office mit entsprechenden Sichtschutzfolien ausstatten, damit deren Inhalte nur schwer eingesehen werden können, solche gibt es auch für Smartphones.
  • Der Zugriff auf das jeweilige Betriebssystem und auch alle anderen vom Arbeitgeber bereitgestellten elektronischen Endgeräte muss zudem mit einem Kennwort oder einer PIN versehen werden.
  • Die elektronische Datenübermittlung – etwa E-Mail – muss nach dem Stand der Technik verschlüsselt sein, Zugriffe auf die Systeme des Arbeitgebers sollten lediglich über VPN, SSL bzw. TLS möglich sein. Die eingesetzten Verschlüsselungen sollten darüber hinaus auf ihre Belastbarkeit getestet werden, bevor Beschäftigte sie in großer Zahl nutzen.
  • Es sollte weiter ein Konzept zum Umgang sowie hinsichtlich der Vernichtung von sensiblen Unterlagen und Ausdrucken aber auch zu den anderen bereits oben betrachteten Punkten erarbeitet werden. Hier wäre ebenfalls zu prüfen, ob der Arbeitgeber auch für das Home-Office Drucker, Scanner, Kopierer oder Schredder – zumindest zeitweise – zur Verfügung stellt.

 Die Bazooka für den Home-Office-Datenschutz: Die Home-Office-Richtlinie

Sofern zeitlich noch oder wieder möglich, sollte die Arbeit der Beschäftigten im Home-Office in einer Richtlinie geregelt werden, wobei bei der Formulierung einer solchen Richtlinie der Datenschutzbeauftragte sowie ggf. auch der Betriebsrat miteinzubeziehen sind.

Bleiben Sie tapfer und gesund!

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Datenschutz und Informationssicherheit im Home Office und beim mobilen Arbeiten

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Hören Sie rein!

Wie jedes Jahr haben wir auch 2019 mit unserem ANMATHO-Forum gemeinsam mit unseren Kunden das Geschäftsjahr ausklingen lassen.

In weihnachtlichem Ambiente haben wir mit einem Live Hacking von Sebastian Schreiber von der SySS GmbH und mit mentaler Magie mit dem Mentalisten Thorsten Dankworth auf unterhaltsame Weise die Gefahren in unserer digitalen Welt aufgezeigt. Es wurde wieder einmal deutlich, wie wichtig die richtige Awareness, ein gutes Informationssicherheits-Management sowie Fortbildung in den Bereichen Informationssicherheit und Datenschutz ist.

Unter dem Motto „Neue Räume -neue Aufgaben“ haben wir unser neues Seminarprogramm 2020 vorgestellt, das mit unserem Umzug in unsere neuen Räumlichkeiten entstanden ist, um unsere Kunden bei der Sicherstellung ihrer Unternehmenswerte noch besser unterstützen zu können. Im Anschluss an die Vorträge hatten alle Teilnehmer die Möglichkeit, sich Einblicke in einzelne Seminarthemen zu verschaffen, einen Blick auf 1 ½ Jahre Datenschutz zu werfen oder an interaktiven Stationen Awareness-Tools zu testen. Gute Gespräche, ein konstruktiver Erfahrungsaustausch und ein reichhaltiges Buffet rundeten diesen Tag für alle ab.

Wir sagen noch einmal Danke an die Referenten und alle Teilnehmer, die diesen Tag auch für uns zu einem besonderen Ereignis gemacht haben.

Im neuen IT-Sicherheitsgesetzt sollen weitere Sektoren aufgenommen und die Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgeweitet werden.

Am 29.03.2019 wurde der Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in die Ressortabstimmung eingebracht. Ziel des Referentenentwurfes ist weitere Unternehmen als Kritische Infrastruktur einzubeziehen. Hierzu gehören zum Beispiel die Abfallentsorgung oder Infrastrukturen aus den Bereichen Chemie und Automobilherstellung.

Hinzu kommen Unternehmen die eine hohe Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens haben, wie die Rüstungsindustrie oder der Bereich Kultur und Medien.
Auch Dienstleister die für die Primären Unternehmen eine wichtige Rolle spielen und der Ausfall des Dienstleisters einen entsprechenden Schaden beim Unternehmen verursachen würde, sollen mit in den Geltungsbereich der Regelung fallen. Insgesamt ist das BSI berechtigt Unternehmen, bei denen eine Störung zu einer Gefährdung der Gesellschaft werden kann, die Pflichten dieses Gesetzes aufzuerlegen.

Bezüglich der Bußgelder will man sich an den Vorgaben aus der DS-GVO orientieren und setzt eine maximale Höhe von 20 Mio. Euro bzw. 4% des gesamten, weltweiten Umsatzes an.
Des Weiteren soll das BSI deutlich mehr Kompetenzen erhalten, um Sicherheitslücken zu suchen, Informationen von Herstellern anzufragen und die Öffentlichkeit über bestehende Probleme zu informieren.

Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundestag am 21.03.2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschlossen, das bereits in Kraft getreten ist. Es ist also höchste Zeit für Unternehmen sich damit auseinanderzusetzen, was das neue GeschGehG für den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse bedeutet und welcher Handlungsbedarf besteht.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses

Bisher existierte in der Europäischen Union kein einheitliches Recht, was dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen diente. In Deutschland waren Geschäftsgeheimnisse vor allem nach § 17 UWG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) galt als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte.

Nach der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG ist hingegen ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

  • die geheim ist (nicht allgemein bekannt bei Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, und nicht ohne weiteres zugänglich),
  • die von wirtschaftlichem Wert ist (geschützt wird nur ein wirtschaftliches und kein privates Geheimhaltungsinteresse),
  • die mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Maßnahmen, die der Geheimhaltung dienen, sind daher nach momentan geltendem Recht nicht mehr nur notwendig, um tatsächlich dem Verlust von Geschäftsgeheimnissen entgegenzuwirken, vielmehr gilt jetzt: Werden keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen, liegt schon gar kein Geschäftsgeheimnis vor und der Schutz des GeschGehG greift nicht.

Wie sehen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen aus?

Wann Geheimhaltungsmaßnahmen den Umständen nach angemessen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die wirtschaftliche Bedeutung ist hierbei das wichtigste Kriterium für ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. Handelt es sich vorliegend um die „Kronjuwelen“, deren Offenlegung oder Nutzung durch Wettbewerber existenzbedrohend sein könnte? Oder geht es um Geheimnisse, die zwar wichtig für das Unternehmen sind, aber in ihrer Gesamtheit doch eher untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung haben? Je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für das Unternehmen ist, desto striktere Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden, damit diese als angemessen gelten können. Im Übrigen ist es wohl verfehlt, alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen mit der höchsten Geheimhaltungsstufe zu versehen und mit besonderen Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Insbesondere müssen die Geheimhaltungsmaßnahmen und der damit einhergehende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses stehen. Von einem Konzern könnten zudem möglicherweise striktere Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt werden, als von einem mittleren oder kleineren Unternehmen. Was genau „angemessener Schutz“ bedeutet, wird daher noch durch die Rechtsprechung zu konkretisie-ren sein.

Wie verhält es sich jetzt mit dem Reengineering?

Ein Reengineering – mithin der Nachbau eines Produktes – um ein Nachvollziehen von Geheimnissen oder vielmehr deren Entschlüsselung zu ermöglichen, wird nach momentaner Rechtslage in Zukunft – zumindest teilweise – zulässig sein!

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich nun bei Geheimnisverletzungen?

Der Inhaber eines verletzten Geschäftsgeheimnisses hat nach der neuen Gesetzeslage dieselben Ansprüche wie etwa der Inhaber eines verletzten Patents. Konnte bisher vom Verletzenden lediglich Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft verlangt werden, wird der „juristische Werkzeugkasten“ nun etwa auch um Ansprüche auf Vernichtung verletzender Produkte, Herausgabe, Rückruf sowie dauerhafte Entfernung der verletzenden Produkte aus dem Markt erweitert. Dies ist eine erhebliche Besserstellung von Inhabern verletzter Geheimnisse.

Wie steht es nun um das „Whistleblowing“?

Der Schutz von sog. Whistleblowern und Journalisten, die Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer Veröffentlichung von Missständen in Unternehmen offenlegen, war einer der wesentlichen Gründe für komplexe Diskussionen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland. Im Ergebnis einigte man sich auf einen hohen Whistleblower-Schutz.

Solange sich die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Whistleblower zum Schutz des öffentlichen Interesses eignet, macht er sich im Falle eines Geschäftsgeheimnisverrats nicht strafbar. Was auch dies im Einzelnen bedeutet, bleibt weiter – insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung – abzuwarten.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG ist nicht verpflichtend, anders als etwa die Vorgaben der DS-GVO umzusetzen. Dennoch müssen Unternehmen handeln, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen und sich im Streitfall auch durchsetzen zu können.

Wir empfehlen ein 3-stufiges Konzept:

Zunächst sollten alle Geschäftsgeheimnisse im gesamten Unternehmen identifiziert werden. Anschließend sollten in einem zweiten Schritt alle Geheimnisse bewertet und kategorisiert werden.

Je nach Wichtigkeit des Geschäftsgeheimnisses sind in einem dritten Schritt entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Schutzmaßnahmen sind jedoch keinesfalls nur rechtlicher Natur. Neben vertraglichen Vereinbarungen, Compliance-Maßnahmen und Arbeitsanweisungen sind auch technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, vor allem sollte hier eine Mitarbeiter-Sensibilisierung sowie die Verbesserung der IT- und Werkssicherheit stattfinden. Dies ist – wie bei der Umsetzung des Datenschutzes oder der Informationssicherheit im Unternehmen – nur unter Einbeziehung verschiedenster Abteilungen sowie Fachrichtungen im Unternehmen umsetzbar. Entscheidende Werkzeuge für den Erfolg einer Umsetzung können hier wiederum ein Datenschutz- oder Informationssicherheitsmanagementsystem sein.

Ergebnis

Sie müssen jetzt handeln! Unternehmen, die ihre Geheimnisse auch zukünftig schützen möchten und vor allem entsprechende Ansprüche durchsetzen wollen, sind jetzt gefordert, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren!

Eine hundertprozentige IT-Sicherheit wird es nie geben, aber man sollte sich stehts der Gefahr bewusst sein. Regelmäßige Backups und die Sensibilisierung der Mitarbeiter sollten, wie Firewall und Virenscans, Standard sein. Und doch kann ein erfolgreicher Angriff auf die IT-Infrastruktur erfolgen.

Was ist dann zu tun?

An erster Stelle steht die Aufklärung. Seit wann ist das System infiziert, wie kam es dazu und welche Systeme sind betroffen. Das wann ist vor allem wichtig damit nicht ein Backup eingespielt wird, das ebenfalls infiziert ist und ein weiterer Angriff erfolgen kann.

Ist der Zeitpunkt bekannt, müssen alle auffälligen Systeme forensisch analysiert werden. Durch die Logfiles, Netzwerkaktivitäten und Daten aus Firewalls und Proxys können Schlüsse gezogen werden, wie es zu dem Angriff kam und auf welche Systeme es sich ausgeweitet hat.

Häufig, wird eine Attacke verwendet, um eine andere zu verschleiern. Beispielsweise eine Verschlüsselungstrojaner, um den Datendiebstahl und deren Spuren zu verstecken. Daher empfiehlt es sich bei einem Angriff auch weitere Bereiche genau zu betrachten.

Sind Daten abhandengekommen, ist zu klären wer alles darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, um strafrechtliche Konsequenzen und Imageverlust zu vermeiden.

Ist die Sicherheitslücke identifiziert worden, kann diese geschlossen und das System nach und nach wieder per Backup in einen sauberen Zustand versetzt und aktiv geschaltet werden.
Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, die Sicherheitsvorkehrungen neu zu überdenken und die bei der Analyse aufgedeckten Schwachstellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abzusichern.

IT-Sicherheit ist ein Prozess der ständig hinterfragt, überprüft und optimiert werden muss.
Mit einem Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) implementieren Sie einen standardisierten und kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Ihrem Unternehmen. Eine systematische, praxisgerechte und wirtschaftliche Umsetzung erfolgt durch definierte Regeln und Methoden.

Oberstes Ziel ist der Schutz Ihres Unternehmens vor:

  • Finanziellen Schäden
  • Technischen Störungen und Fehlern
  • Datenmanipulation und Informationsmissbrauch
  • Sabotage und Spionage
  • Haftungsrisiken
  • Verlust der Reputation und Imageschäden

Sie möchten die Sicherheit in Ihrem Unternehmen verbessern? Kontaktieren Sie uns jetzt. Kontakt

Unternehmen schützen Ihre Informationen durch diverse technische Maßnahmen vor Diebstahl und Missbrauch. Denn diese Daten machen ein Unternehmen erst erfolgreich. Um trotzdem an die begehrten Daten zu kommen, haben sich Hacker angepasst und greifen nicht mehr direkt die IT an, sondern suchen sich leichtere Wege, um ans Ziel zu kommen: die Mitarbeiter. Dabei gehen diese Cyber-Kriminellen äußerst geschickt vor und nutzen die menschlichen Schwächen aus.

Daher wird es immer wichtiger, Mitarbeiter gezielt für die Taktiken der Kriminellen zu sensibilisieren. Denn nur so kann verhindert werden, dass ein unbewusstes Fehlverhalten zu Datenverlust führen.
Das beginnt schon damit, dass in Konferenzräumen oder auf dem Schreibtisch keine sensiblen Unterlagen unbeobachtet liegen bleiben. Auch die Nutzung des Internets oder sozialer Medien mit dem Firmenrechner und das damit verbundene Risiko zu viele Informationen preis zu geben oder Schadsoftware runterzuladen wird immer problematischer.

Um ein entsprechendes Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitern zu schaffen, müssen Firmen zunächst klare und umsetzbare Richtlinien schaffen, an denen sich die Mitarbeiter orientieren können. Des Weiteren helfen Schulungen und Workshops den Mitarbeitern Gefahren zu erkennen und korrekt zu reagieren.

Wichtig ist, dass diese Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und deren Umsetzung geprüft werden. Nur so erreicht man, dass die Maßnahmen zu einem wirklichen Umdenken und einer Handlungsveränderung bei den Mitarbeitern führen. Belehrungen reichen nicht – Beispiele schaffen Verständnis und verdeutlichen Folgen.

Trotz aller Warnungen scheuen Firmen immer noch die Investition für diese Sicherungsmaßnahme, da es keine messbaren Bedrohungen gibt. Denn wer kann schon sagen – Wie oft hat ein Externer sensible Daten gelesen. Welche Informationen zu Terminen bei Kunden wurden per Telefon an Fremde weitergegeben. Welche Passwörter von Mitarbeitern sind auch deren Freunden bekannt da es auch für private Accounts genutzt wird usw. Nur weil noch kein Schaden im eigenen Unternehmen bekannt geworden ist, heißt das nicht das die Bedrohung nicht da ist. Und ist der Schaden erst entstanden, hilft auch aller Ärger über den Mitarbeiter nicht.

Fazit:

Klare Regeln und ein hohes Sicherheitsbewusst sein bei den Mitarbeitern sind genauso wichtig wie die technischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit. Warten Sie nicht bis es zu spät ist, sondern investieren sie in Ihre Mitarbeiter.

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„Security Awareness – Führungsaufgabe und Konzept“

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