Sie kennen sicher den Radiospruch „Geht ins Ohr… bleibt im Kopf“. Podcast s haben längst bewiesen, dass dies nicht nur für Radiowerbung gilt.

In der Informationssicherheit gibt es viele Themen, bei denen man mal genau hinhören sollte. Mit unserem Podcast möchten wir Ihnen in kurzen Episoden, regelmäßig relevante Themen der Informationssicherheit und des Datenschutzes vorstellen und zudem Impulse setzen.

Hören Sie rein, wann immer es Ihnen passt – unabhängig von Zeit und Ort. Unseren Podcast finden Sie auf Apple Podcast, Spotify und Google Podcast sowie natürlich auf unserer Website.

Wir starten unseren Podcast mit dem Thema Security im Home-Office. Das Home-Office gehört seit der Corona Pandemie in den Unternehmen, in denen dies grundsätzlich möglich ist, zum festen Bestandteil der Arbeitswelt. Doch was als Provisorium begann, sollte nun gut durchdacht fortgeführt werden. Insbesondere mit Blick auf die Informationssicherheit und den Datenschutz.

In unserem Podcast zum Thema „Security im Home-Office“ möchten wir Ihnen in 3 Folgen Denkanstöße und Tipps zum sicheren Arbeiten außerhalb des Büros geben. In der Folge 1 „Hinter der Firewall geht’s weiter“ befassen wir uns mit organisatorischen Aspekten er Informationssicherheit im Home-Office.

Hören Sie rein!

Die gute Performance im Bereich Informationssicherheit und Datenschutz wird immer mehr zu einem Wettbewerbsvorteil. Und ganz unabhängig davon, haben Unternehmen ja auch ein Eigeninteresse daran, zu schützen was Ihnen wichtig ist und die Steuerbarkeit ihrer Geschäftsprozesse zu sichern.

Im Bereich der Informationssicherheit ist die Implementierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) nach ISO 27001 ein international anerkannter Weg mit bewährten Steuerungsinstrumenten, wie z.B. ein an das Unternehmen angepasstes Kennzahlensystem, Audits und Managementbewertungen, die Informationssicherheit nachweislich auf ein hohes Niveau zu heben. Aber wie sieht es dazu im Vergleich beim Datenschutz aus?

In der Regel ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt, der die Geschäftsführung – meist einmal im Jahr – über den Stand des Datenschutzniveaus im Unternehmen informiert. Insbesondere in Anbetracht der persönlichen Haftungsrisiken der Unternehmensleitung besteht hier häufig der Wunsch nach mehr Steuerbarkeit. Warum also nicht die bewährten Managementwerkzeuge aus der Informationssicherheit auf den Datenschutz übertragen?

Die ISO 27701 bietet eine Möglichkeit das Datenschutzmanagement in ein bestehendes Informationssicherheitsmanagement nach ISO 27001 zu integrieren. Der große Vorteil dabei ist, dass alle Bestandteile eines Managementsystems mit der ISO 27001 bereits vorhanden sind, und die Ausweitung auf den Datenschutz somit mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden ist.

Derzeit befindet sich die ISO 27701 bei verschiedenen Zertifizierern in der Akkreditierung und es ist geplant in diesem Jahr eine Aufnahme in das Zertifikat nach ISO 27001 zu ermöglichen. Damit wäre auch für den Datenschutz ein unabhängiger sowie anerkannter Nachweis über die Umsetzung eines gesetzeskonformen Datenschutzes möglich.

Ein weiterer Benefit: Die Zusammenarbeit zwischen dem Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) und dem Datenschutzbeauftragten (DSB) wird weiter gestärkt, Synergien werden entwickelt und es entstehen Lösungen für beide Themengebiete aus einem Guss.

Es lohnt sich, sich näher mit diesem Thema zu befassen, unabhängig davon, ob im Bereich der Informationssicherheit bereits eine Zertifizierung nach ISO 27001 besteht oder nicht.

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“ISO 27701 – Den Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren”

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Podcast:

Unser Podcast “Security on Air” beschäftigt sich mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz. In lockerer, informativer Form werden Sie zu allen Teilbereichen und gesetzlichen Neuerungen informiert. Sie finden uns auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

Hören Sie rein!

Am 18./19. November haben Bundestag und Bundesrat eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)beschlossen. Die Gesetzesänderungen werden mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich schon ab 24.11.2021 gültig.

Neben vielen Verschärfungen der Corona-Regeln für Veranstaltungen, Restaurantbesuche u.a. enthält das IFSG nun auch eine explizite Vorschrift für die Arbeitgeber, nur noch Beschäftigte nach der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) auf das Betriebsgelände bzw. in die Büroräume zu lassen.
Beschäftigten, die die 3G-Bedingen nicht erfüllen oder nicht bereit sind, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, ist der Zutritt zu Betriebsräumen zu verwehren. Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen dem Arbeitgeber erhebliche Bußgelder.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei den Beschäftigten den Impfstatus sorgfältig und verbindlich prüfen und dokumentieren muss. Das IFSG enthält die notwendige Rechtsgrundlage hierfür. Damit sind Prüfung und Dokumentation des Impfstatus auch unter Datenschutzaspekten erlaubt.
Zweck der Dokumentation ist der Nachweis des Impfstatus gegenüber den Aufsichtsbehörden. z.B. dem Gesundheitsamt. Hierfür dürfte bei ‚Geimpften‘ und ‚Genesenen‘ eine einmalige Prüfung und ein Eintrag in einer entsprechenden Prüfungsliste mit Status und Gültigkeitsdauer ausreichen. Bei ‚Getesteten‘ ist in jedem Fall eine regelmäßige (tägliche) Wiederholung der Prüfung notwendig.

Wie die einmalige Prüfung organisiert werden kann und inwieweit diese Prüfung im normalen Betriebsablauf hilfreich ist, bleibt fraglich. Wie will man in großen Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten die Geimpften und Genesenen von den ‚nur‘ Getesteten unterscheiden und die gegebenenfalls notwendigen regelmäßigen Tests sicherstellen?
Eine Prüfung durch die jeweiligen Vorgesetzen oder durch den Personalbereich sind sicherlich nicht immer einfach zu organisieren und zu kontrollieren. Im Zweifelsfall bleibt also doch nur die tägliche Prüfung der Impfbescheinigungen beim Betreten des Betriebsgeländes und / oder gleich die Durchführung der gegebenenfalls notwendigen Schnelltests durch das eigene Sicherheitspersonal.

Ein Aushang des Impfstatus aller Beschäftigten am Schwarzen Brett im Eingangsbereich ist jedenfalls nicht zulässig, ebenso wie die Kennzeichnung der ‚Geimpften‘ / ‚Genesenen‘ mit farbigen Armbändern oder ähnliches.
Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, empfiehl es sich natürlich, mit dem Betriebsrat gemeinsam die Verfahrensweisen zu verabreden und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Die Impfdaten der Beschäftigten unterliegen als Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO selbstverständlich den strengen Schutzvorschriften der DSGVO. Der Kreis der zugriffsberechtigen Personen ist daher unbedingt auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Für die Speicherdauer der Dokumentationseinträge zum Impfstatus können heute noch keine verbindlichen Festlegungen getroffen werden. In jedem Fall ist zu empfehlen, die entsprechenden Einträge umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsfrist zu löschen.

Auch für diese neuen Regelungen zur Corona-Bekämpfung bleiben also Fragen hinsichtlich der praxisbezogenen Umsetzung offen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung berichten.

Ab dem 01. November 2021 entfällt die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen, wenn die rechtzeitige Inanspruchnahme von spezifischen Prophylaxe-Maßnahmen, wie einer Impfung, dies hätte verhindern können. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit in einer solchen Situation den Impfstatus abzufragen.

Bisher konnten Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG § 56 Abs. 1) eine staatliche Entschädigungsleistung in Höhe der Lohnfortzahlung von den Gesundheitsämtern bekommen, wenn Mitarbeiter durch behördlich angeordnete Corona-Maßnahmen, wie eine Quarantäne, nicht am Arbeitsplatz erscheinen durften / konnten und gewissermaßen ‚krankgeschrieben‘ wurden. Der Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlungsleistung gegenüber dem Mitarbeiter vorgestreckt und sich das Geld nach Vorlage der entsprechenden ‚Krankschreibung‘ vom Gesundheitsamt wiedergeholt.

In einer Konferenz am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister der Länder nun den Beschluss gefasst, dass ab 1. November 2021 diese Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr gezahlt werden, wenn die Betroffenen den quarantänebedingten Arbeitsausfall durch die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Impfung oder anderer Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe hätten verhindern können. (https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/TOP-3-GMK-Beschluss-%C2%A756-IfSG-Beschlussentwurf-Endfassung.pdf)

Bisher sind noch nicht alle Verfahrensfragen von den zuständigen Stellen entschieden. Im Grunde läuft es aber darauf hinaus, dass die betroffenen Mitarbeiter nur dann eine staatlich unterstützte Lohnfortzahlung erhalten, wenn ein Impfnachweis vorgelegt wird oder wenn medizinische Gründe die Impfung ausgeschlossen haben. Die/ der Beschäftigte muss also schon dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen, dass sie/er geimpft ist oder das andere Gründe vorlagen, die eine Impfung verhindert haben.

Diese Situation führt nun dazu, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, über den Impfstatus seiner Beschäftigten informiert zu werden und entsprechende Einträge in der Personalakte vorzunehmen. Eine generelle Berechtigung zur Abfrage des Impfstatus ist im Infektionsschutzgesetz aber nicht vorgesehen. Nur für spezielle Berufsgruppen, wie Pflegekräfte oder Lehrer/innen gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlage für die Abfrage des Impfstatus ist daher das überwiegende Interesse des Arbeitgebers nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO bzw. §26 Abs. 3 BDSG.
Doch so einfach wird das in den Diskussionsrunden und Kommentierungen nicht gesehen, denn immerhin handelt es sich bei den Impfdaten um eine ‚Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten‘ (Art.9 DS-GVO). Hier ist eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen.

Falls ein Mitarbeiter / Mitarbeiterin die Lohnfortzahlung mit Hinweis auf eine behördlich angeordnete Corona-Maßnahme konkret beansprucht, wird aus Datenschutzaspekten nichts dagegensprechen, seitens des Arbeitsgebers nach dem Impfstatus zu fragen und diesen auch zu dokumentieren. Der Impfstatus muss dann ja im Weiteren vom Arbeitgeber auch gegenüber dem Gesundheitsamt offengelegt werden.

Eine generelle und damit anlasslose Abfrage des Impfstatus bei allen Beschäftigten eines Unternehmens ist sicherlich nicht verhältnismäßig und damit nicht zu empfehlen.
Auch die ‚freiwillige‘ Bekanntgabe des Impfstatus durch die Beschäftigten im Sinne einer Einwilligung in die Verarbeitung ist im arbeitsrechtlichen Umfeld nicht hilfreich, da eben genau diese Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis von den Gerichten nicht gesehen wird.

Man kann nur hoffen, dass es den zuständigen Stellen bis zum November gelingt, zu einer einfachen und für alle hilfreichen Verfahrensweise zu kommen.
Wir werden Sie über die weiteren Erkenntnisse zu dem Thema informieren.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern.

Seit dem Wegfall des EU Privacy Shields ist die datenschutzkonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kundendaten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung eines Dienstleisters) in ein Land außerhalb der EU deutlich schwieriger geworden.

Die Übermittlung der Daten unterliegt besonderen Beschränkungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Eine rechtlich unproblematische Übertragung ist grundsätzlich dann möglich, wenn ein sogenannter „Angemessenheitsbeschluss“ der EU-Kommission für dieses Drittland vorliegt oder aber einzelvertragliche Regelungen mit dem betreffenden Dienstleister in Form von sogenannte „Standardvertragsklauseln“ getroffen werden.

Diese Standardvertragsklauseln werden in einer konkreten und verbindlichen Textformulierung von der EU-Kommission vorgegeben und sollen sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten datenschutzkonform verwendet und z.B. vor dem Zugriff von staatlichen Stellen bei dem Dienstleister geschützt werden.

Im Juni hat nun die EU-Kommission eine neue Version dieser Standardvertragsklauseln beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Um Bußgelder der Aufsichtsbehörden oder Regressnahmen von Betroffenen zu vermeiden, müssen die Verträge mit Datenverarbeitungspartnern in den betreffenden Staaten unbedingt an die neuen Klauseln angepasst werden.

Die EU-Kommission hat hierfür verbindliche Fristen vorgegeben:

  • Neue Verträge dürfen nach Ablauf von drei Monaten, also ab September nur noch die neuen Klauseln enthalten
  • Bei Bestandsverträgen gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.

Wir empfehlen dringend, die in Ihrem Unternehmen eingesetzten oder in Vorbereitung befindlichen Verträge mit Ihren Datenverarbeitungspartner zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dabei kann auch eine eventuell überfällige Aktualisierung des „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“ und die Aktualisierung bzw. Erstellung eines „Dienstleisterverzeichnisses“ hilfreich sein.

Fall Sie bei der Überprüfung und Neugestaltung der Verträge oder der Verzeichnisse Hilfe oder Beratung benötigen, melden Sie sich gerne unter anfrage@anmatho.de bei uns oder rufen uns unter der Rufnummer 040 – 229 47 19 – 0 an.

In vielen Unternehmen sind Datenschutz und Informationssicherheit organisatorisch und faktisch noch weitgehend getrennt. Zwar arbeiten der Informationssicherheitsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte punktuell zusammen; von einem integrierten Ansatz kann meist aber nicht die Rede sein. Das ist schade.

In einem Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach ISO 27001 werden technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Informationen gegen die Verletzung von Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität risikobasiert ausgewählt und umgesetzt. Dabei werden in der Regel ausschließlich die Risiken für das Unternehmen selbst betrachtet.

Synergien nutzen

Wie in der Informationssicherheit sind im Datenschutz technische und organisatorische Maßnahmen ebenfalls risikobasiert auszuwählen und umzusetzen (vgl. DSGVO Art. 25 u. Art. 32). An dieser Stelle sind jedoch die Risiken der Betroffenen zu betrachten. Trotzdem kann die Risikobewertung nach derselben Methode durchgeführt und Synergien damit genutzt werden.

Auch die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Wirksamkeit ist aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlich (vgl. DSGVO Art 32 Ab.1 lit. d). Eine solche Überprüfung ist im ISMS nach ISO 27001 schon angelegt. Auch hier können Datenschutz und Informationssicherheit ein gemeinsames Vorgehen umsetzen.

Es ist daher nur konsequent, dass die ISO mit der ISO 27701 eine Norm vorlegt, die das Datenschutzthema in ein ISMS nach ISO 27001 integriert. Zu diesem Zweck werden Normkapitel und Anhang A der ISO 27001 sowie die Umsetzungshinweise der ISO 27002 um datenschutzrechtliche Aspekte entsprechend erweitert und angepasst.

Die einheitliche Betrachtung von Informationssicherheit und Datenschutz führt zu einem integrierten Managementsystem. So werden Ressourcen geschont, indem Doppelarbeiten und sich schlimmstenfalls widersprechende Ansätze verhindert werden.

Informationssicherheitsbeauftragter und Datenschutzbeauftragter treten jetzt bei der Planung und Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen der Informationssicherheit und des Datenschutzes gemeinsam gegenüber den Vertretern anderer Interessenbereiche im Unternehmen auf. Im Ergebnis führt dieser Ansatz zu einer Stärkung sowohl der Informationssicherheit als auch des Datenschutzes.

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Hören Sie rein!

Viele Unternehmen erachten Security Awareness als ein notwendiges Übel, das man einmal im Jahr im Rahmen seines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) behandeln muss. Wieso ist das so und warum kann diese Ansicht gefährlich werden?

Für das Funktionieren von Informationssicherheit im Unternehmen müssen viele Maßnahmen ergriffen werden, da nur so Unternehmenswerte vor Verlusten jeglicher Art geschützt werden können. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise technische Lösungen, wie Firewalls, Antivirusprogramme oder Logging Verfahren, aber auch organisatorische Maßnahmen wie das Verwalten von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten. Die Sensibilisierung der Mitarbeiter fällt ebenfalls unter die organisatorischen Maßnahmen, wird aber oft stiefmütterlich behandelt.

Mitarbeiter zu sensibilisieren ist für viele ein scheinbar aufwändiger Kraftakt der überflüssig erscheint. Jeder weiß doch schließlich, dass man nicht auf große rote Buttons in E-Mails klickt, die einen sagen, man hätte etwas gewonnen und könne sich „hier“ jetzt seinen Gewinn abholen. Nur eben schnell noch Vor-, Nachname, Anschrift, Alter, Kontonummer, Anzahl der Kinder, Mädchenname der Mutter und den Namen der ersten Schule, etc. angeben. Und unbekannten USB-Sticks verwendet ja sicher niemand… Natürlich würde jeder behaupten, diese Sachen zu wissen und dass Hacks ja immer nur den anderen passieren. Aber sind wir mal ehrlich, wer ist schon gänzlich gegen seine Menschlichkeit gewappnet. Vermutlich niemand, denn im stressigen Arbeitsalltag denkt man nicht immer an diese Dinge und jedem passieren mal Fehler. Da ist ein Security Vorfall nicht so unwahrscheinlich.

Oft versuchen Unternehmen die Situation zu lösen, indem der Mitarbeiter durch technische Maßnahmen eingeschränkt wird. Dies erscheint manchen vielversprechender als die strukturierte Sensibilisierung von Mitarbeitern. Leider ist das ein Irrglaube. In Fachkreisen wird längst klar kommuniziert, dass der Mensch eines der größten Sicherheitsrisiken darstellt und die Awareness der Mitarbeiter in der Maßnahmenliste priorisiert behandelt werden sollte.

Stellt sich also die Frage, warum nur bei technischen Maßnahmen zyklische Verbesserungsprozesse etabliert und Awareness Maßnahmen meist mit einer jährlichen Schulung der Mitarbeiter abgehandelt werden. Sollte Awareness nicht allgegenwärtig sein und zur Gewohnheit werden?

Wir empfehlen, den Menschen stärker in den Fokus zu setzen. Dies bedeutet eine stärkere und ehrlichere Beurteilung im Risikomanagement und unterschiedliche Maßnahmen zur Vermittlung eines Sicherheitsbewusstseins sowie entsprechende Handlungsvorgaben. Im einfachsten Fall heißt dies, die Konzeption verschiedener Maßnahmen, verteilt über ein Kalenderjahr. Je nach Größe des Scopes empfiehlt es sich auch ein Projekt im Projekt anzulegen. Hier werden dann Kulturen, Gruppen, Wissen, Assets und Schwachstellen analysiert und nach ISMS-Zielen ausgewertet und weiterentwickelt. Somit kann sichergestellt werden, dass in den unternehmenskritischen Bereichen gezielt Wissen aufgebaut wird. Zudem werden didaktisch die Methoden gewählt, die am besten zur jeweiligen Zielgruppe passen.

Beschäftigt man sich mit dem Thema Informationssicherheit, ist Security Awareness nicht so aufwändig wie manche glauben. Die Mühe lohnt sich!

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„Security Awareness – Führungsaufgabe und Konzept“

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Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) hat festgestellt, dass vermehrt Anfragen zu Betroffenenrechten gem. Art. 15-22 DS-GVO gestellt werden, deren einziges Ziel es ist, Schadenersatz zu fordern.

Nach Aussage des GDD wird den jeweiligen Verantwortlichen gegenüber eine Drohkulisse aufgebaut, um so eine außergerichtlich vereinbarte Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie eine Erstattung der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten in vierstelliger Höhe zu bewirken.
Folgende Vorgehensweisen sind bisher festgestellt worden:

  • Über das Kontaktformular der Website meldet sich eine vermeintlich betroffene Partei bei dem Unternehmen und bittet um Rückruf. Der Anruf wird dann aber nicht angenommen. Ein paar Wochen später meldet sich die Person wieder und erfragt welche Daten das Unternehmen über die Person gespeichert hat, zudem wird die Löschung der Daten verlangt.
  • Eine Person abonniert einen Newsletter auf der Webseite des Unternehmens und bittet kurz nach der Beantragung um Auskunft, welche Daten der Person gespeichert wurden und bittet zudem um Löschung dieser Daten.

In der Praxis werden in solchen Fällen die personenbezogenen Daten häufig gleich gelöscht und dem Auskunftsersuchen dann nicht mehr nachgekommen. Oder der Betroffene erhält in diesen Fällen nur die Information, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert wurden. Dies ist genau genommen nicht korrekt, da zumindest eine Rufnummer oder E-Mailadresse gespeichert wurde.

In den bekannten Fällen wurde vom Betroffenen nicht auf die Mitteilung reagiert, sondern ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser hat im Auftrag seines Mandanten wegen mutmaßlicher Verletzung der Betroffenenrechte (unvollständige Auskunft, falsche Auskunft etc.) immateriellen Schadensersatz sowie die Erstattung des Anwalthonorars gefordert. Mit der Androhung eines mit weitaus höheren Kosten verbundenen gerichtlichen Verfahrens wurde weiter Druck aufgebaut.

Problematisch dabei ist, dass tatsächlich ein Fehlverhalten vorliegt, das die Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO rechtfertigen kann. Auf das Auskunftsersuchen muss, auch wenn man eindeutig eine missbräuchliche Anfrage vermutet, korrekt und fristgerecht eingegangen werden.

Wir empfehlen daher bei Auskunftsersuchen dieser Art, seien sie auch noch so absurd, DS-GVO konform zu handeln. Als Unternehmen kann man sich von der Schadenersatzpflicht nur befreien, wenn man nachweisen kann, dass man die Bearbeitung der Betroffenenbegehren im erforderlichen Umfang durchgeführt und dokumentiert hat. (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 24 DS-GVO).

 

… denn es stellt sich oft nicht die Wahlmöglichkeit, sehr frei nach einem deutschen Politiker: „Lieber gar kein Home Office, als ein schlechtes Home Office.“ In der ersten Welle der Corona-Pandemie galt es vorrangig „den Laden am Laufen zu halten“, und entsprechend hemdsärmelig waren viele Lösungen – geschuldet der Tatsache, dass innerhalb kürzester Zeit umgesetzt werden musste, was sonst Wochen, wenn nicht Monate oder gar Jahre der Vorbereitung bedurft hätte.  Ein gutes Jahr später stellen sich andere Fragen: Wie kann ich das Home Office als Dauerlösung sicherer machen? Wie bekomme ich meine Mitarbeiter aus dem Home Office wieder zurück?

Dabei gehört zum sicheren Arbeiten im Home Office weit mehr als nur eine Einwahlmöglichkeit ins Firmennetz oder die Verteilung von Notebooks. Die Situation in den heimischen vier Wänden unterscheidet sich deutlich von der an der Arbeitsstelle. Im Büro kann man bei einem Kaffee mit einem Kollegen dienstliche Angelegenheit besprechen – zu Hause beaufsichtigt man das Kind parallel zum E-Mail lesen. Im Büro gibt es Hilfe von der IT-Abteilung – zu Hause ist man selbst die IT-Abteilung. Im Büro hat man eine feste Telefonnummer – zu Hause sucht man nach einer passenden Plattform für Videokonferenzen.  Im Büro schaut sich der Betriebsarzt die Arbeitsplatzergonomie an – zu Hause sitzt man am Küchentisch. Im Büro …

Sie sehen – für das sichere Arbeiten im Home Office muss ein breites Spektrum an rechtlichen, methodischen, organisatorischen, psychologischen und auch technischen Fragen beantwortet werden. Und zwar nicht von der IT-Abteilung allein, sondern auch vom Unternehmen selbst sowie den beteiligten Sozialpartnern: Wie gestalten wir Home Office in Zukunft? Welche Chancen ergeben sich dadurch für unser Unternehmen? Wie erreiche ich im Home Office ein Sicherheitsniveau, das vergleichbar ist mit dem Büroarbeitsplatz?

Wir sind der festen Überzeugung, dass auch nach dem Ende der Corona-Pandemie Home Office eine wesentlich höhere Verbreitung als vorher haben wird – nur sicher muss es sein!

Als Anregung haben wir in unserem Downloadbereich eine kleine Liste mit solchen Hinweisen, die sonst oft übersehen werden. Sollten Sie weitergehende Unterstützung bei der Absicherung des Home Office benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.

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Datenschutz und Informationssicherheit im Home Office und beim mobilen Arbeiten

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Mit seinem Urteil vom 17.06.2020 hat der EuGH das Privacy-Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA für Datenübermittlungen in die USA für unwirksam erklärt, da es kein Schutzniveau auf dem Level der DS-GVO sicherstellt. Das Urteil entfaltet unmittelbar Gültigkeit.

Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern in die USA sind damit ab sofort rechtswidrig, wenn sie (ausschließlich) auf Grundlage einer Privacy-Shield-Zertifizierung erfolgen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann nach wie vor auf die sog. Standardvertragsklauseln (SCC) der EU-Kommission gestützt werden. Allerdings auch nur dann, wenn das Recht des Ziellandes einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bietet. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, die sich in bestimmten Fällen für einen Datentransfer nach Art. 49 DS-GVO rechtfertigen lassen. Ebenso nicht vom Urteil betroffen sind Datenübertragungen, die freiwillig durch den Nutzer selbst initiiert werden, wie z.B. Buchungen von Leistungen über US-Websites oder den E-Mailversand ins Ausland.

Was bedeutet dies für Unternehmen?

Aus Unternehmenssicht beantwortet das Urteil die Frage der Rechtskonformität des Cloud-Computing. Unternehmen die Cloud-Services von US-Providern in Anspruch nehmen, also Microsoft Azure, Microsoft Office 365, Amazon Web Services, Google Drive, Salesforce, Dropbox & Co sind von der Entscheidung betroffen. Gleiches gilt auch für Webanalysedienste, wie z.B. Google Analytics, das in Deutschland das meist genutzte Tool zur Datenverkehrsauswertung ist. Zwar betreiben einige der Anbieter ihre Server teilweise auch innerhalb der EU, jedoch findet fast immer eine Datenspiegelung auf US- und andere Server in Drittländer statt, die derzeit datenschutzrechtlich mit dem EU-US-Privacy-Shield und/oder den EU-Standardvertragsklauseln gerechtfertigt werden.

Die Ausmaße dieser Entscheidung sind heute noch nicht abzusehen und schaffen für die betroffenen Unternehmen große Rechtsunsicherheit. Jedoch kann die Bedeutung des EuGH-Urteils gar nicht genug hervorgehoben werden, denn die Mehrheit der deutschen Unternehmen verwenden IT-Services von US-Providern.

Was sagen die Datenschutzbehörden?

Die Datenschutzbehörden reagieren unterschiedlich. In Berlin wird beispielsweise allgemein darauf hingewiesen, dass datenverarbeitende Stellen in den USA gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa verlagern sollen, wohingegen die Behörde in Rheinland Pfalz konkreter wird und zeitnah an Unternehmen herantreten will. Dabei geht es darum, festzustellen inwieweit in der Vergangenheit Datenübermittlung in die USA auf das Privacy Shield gestützt wurden. In diesen Fällen müssen von den Verantwortlichen Maßnahmen getroffen und zudem erläutert werden, wie künftig die entsprechenden Datenverarbeitungen gestaltet sein werden. Sind Unternehmen dazu nicht aussagefähig, sind Sanktionen möglich.

Die deutschen und europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden arbeiten an Empfehlungen, wie Daten-übermittlungen in Drittstaaten rechtssicher gestaltet werden können. Hier geht es etwa um zusätzliche Vorkehrungen, die mit Standardvertragsklauseln zusammen die internationalen Datenübermittlungen weiterhin tragen. Ziel ist es, Hilfestellungen und Empfehlungen geben zu können, um Unternehmen die Aufrechterhaltung von Datenübermittlungen in Drittstaaten zu ermöglichen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

In jedem Fall sollten Sie jetzt aktiv werden und unternehmensintern gemeinsam mit Ihrem Datenschutz-beauftragten und der IT-Abteilung die betroffenen Datenflüsse identifizieren, Risiken bewerten und gegebenenfalls auf datenschutzkonforme Alternativen umstellen. Hier ist eine gute Dokumentation wichtig, da Sie nur so bei einer Anfrage der Datenschutzbehörde belegen können, dass Sie sich ernsthaft mit dem Thema auseinandersetzen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.