Schlagwortarchiv für: Integriertes Managementsystem

Im ersten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit dem risikobasierten Ansatz beschäftigt, der der Informationssicherheit und dem Datenschutz gemein ist. In diesem Artikel soll es um die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen zu den Pflichten des Verantwortlichen gehen.

Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen. Der Anhang B, dem ich mich in einem späteren Blog-Artikel widmen werde, spezifiziert Controls für Auftragsverarbeiter.

Die Nummerierung der Controls funktioniert analog zur ISO 27001. Das bedeutet, dass sich die Nummerierung auf die entsprechenden Norm-Kapitel der ISO 27701 bezieht. In der ISO 27701 sind die Normkapitel 7 und 8 ähnlich aufgebaut wie die Kapitel der ISO 27002:2013. Es gibt Zielsetzungen, Maßnahmen und Leitlinien zur Umsetzung. Die Anhänge A.7 und A.8 beziehen sich dann auf die entsprechenden Abschnitte der Kapitel 7 und 8.

Pflichten des Verantwortlichen

Die Tabelle im Anhang A der ISO 27701 gliedert sich in vier Abschnitte – A.7.2 bis A.7.5. Alle Controls müssen vor dem Hintergrund der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung betrachtet werden. Ähnlich wie in der ISO 27001 wird nicht vorgeschrieben, wie etwas umzusetzen ist, sondern vielmehr, um welche Themenbereiche man sich zu kümmern hat. Dabei dürfen die Controls im Datenschutz nicht ausschließlich nach eigenen Vorstellungen umgesetzt werden, sondern so, dass die für die eigene Organisation zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Umsetzungshinweise in Kapitel 7 sind dabei oftmals notwendige, aber keine hinreichenden Bedingungen.

Pflichten des Verantwortlichen zu Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung

A.7.2 beschreibt 8 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier werden datenschutzrechtliche Grundsätze wie die Zweckbindung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung adressiert. Darüber hinaus beschäftigt sich der Abschnitt mit Verfahren zur Einholung von Einwilligungen, zur Datenschutzfolgeabschätzung, zu Verträgen mit Auftragsverarbeitern und gemeinsame Verantwortlichkeiten (Joint Controllership). Zum Schluss werden Aufzeichnungen und Nachweise thematisiert.

Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen

A.7.3 beschreibt 10 Controls: Von der Bestimmung der eigenen Pflichten gegenüber Betroffenen bis zum Definieren und Umsetzen entsprechender Prozesse sind hier alle entscheidenden Pflichten des Verantwortlichen gegenüber Betroffenen adressiert.

Verantwortlichen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

A.7.4 beschreibt 9 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design.

Pflichten des Verantwortlichen zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten

A.7.5 beschreibt 4 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dabei wird insbesondere der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.

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Seminar:

“ISO 27701 – Den Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren”

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Hören Sie rein!

In vielen Unternehmen sind Datenschutz und Informationssicherheit organisatorisch und faktisch noch weitgehend getrennt. Zwar arbeiten der Informationssicherheitsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte punktuell zusammen; von einem integrierten Ansatz kann meist aber nicht die Rede sein. Das ist schade.

In einem Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach ISO 27001 werden technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Informationen gegen die Verletzung von Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität risikobasiert ausgewählt und umgesetzt. Dabei werden in der Regel ausschließlich die Risiken für das Unternehmen selbst betrachtet.

Synergien nutzen

Wie in der Informationssicherheit sind im Datenschutz technische und organisatorische Maßnahmen ebenfalls risikobasiert auszuwählen und umzusetzen (vgl. DSGVO Art. 25 u. Art. 32). An dieser Stelle sind jedoch die Risiken der Betroffenen zu betrachten. Trotzdem kann die Risikobewertung nach derselben Methode durchgeführt und Synergien damit genutzt werden.

Auch die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Wirksamkeit ist aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlich (vgl. DSGVO Art 32 Ab.1 lit. d). Eine solche Überprüfung ist im ISMS nach ISO 27001 schon angelegt. Auch hier können Datenschutz und Informationssicherheit ein gemeinsames Vorgehen umsetzen.

Es ist daher nur konsequent, dass die ISO mit der ISO 27701 eine Norm vorlegt, die das Datenschutzthema in ein ISMS nach ISO 27001 integriert. Zu diesem Zweck werden Normkapitel und Anhang A der ISO 27001 sowie die Umsetzungshinweise der ISO 27002 um datenschutzrechtliche Aspekte entsprechend erweitert und angepasst.

Die einheitliche Betrachtung von Informationssicherheit und Datenschutz führt zu einem integrierten Managementsystem. So werden Ressourcen geschont, indem Doppelarbeiten und sich schlimmstenfalls widersprechende Ansätze verhindert werden.

Informationssicherheitsbeauftragter und Datenschutzbeauftragter treten jetzt bei der Planung und Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen der Informationssicherheit und des Datenschutzes gemeinsam gegenüber den Vertretern anderer Interessenbereiche im Unternehmen auf. Im Ergebnis führt dieser Ansatz zu einer Stärkung sowohl der Informationssicherheit als auch des Datenschutzes.

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Hören Sie rein!

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai ergaben sich zahlreiche Veränderungen für Unternehmen. Um alle Anforderungen zu erfüllen und kontinuierlich zu überprüfen, sollte ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) implementiert und gelebt werden. Für Unternehmen, die bereits Managementsysteme eingeführt haben, empfiehlt sich die Integration eines DSMS in das bestehende System.

Lesen Sie hierzu den Beitrag aus der <kes> 4/2018