Im ersten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit dem risikobasierten Ansatz beschäftigt, der der Informationssicherheit und dem Datenschutz gemein ist. In diesem Artikel soll es um die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen zu den Pflichten des Verantwortlichen gehen.
Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen. Der Anhang B, dem ich mich in einem späteren Blog-Artikel widmen werde, spezifiziert Controls für Auftragsverarbeiter.
Die Nummerierung der Controls funktioniert analog zur ISO 27001. Das bedeutet, dass sich die Nummerierung auf die entsprechenden Norm-Kapitel der ISO 27701 bezieht. In der ISO 27701 sind die Normkapitel 7 und 8 ähnlich aufgebaut wie die Kapitel der ISO 27002:2013. Es gibt Zielsetzungen, Maßnahmen und Leitlinien zur Umsetzung. Die Anhänge A.7 und A.8 beziehen sich dann auf die entsprechenden Abschnitte der Kapitel 7 und 8.
Pflichten des Verantwortlichen
Die Tabelle im Anhang A der ISO 27701 gliedert sich in vier Abschnitte – A.7.2 bis A.7.5. Alle Controls müssen vor dem Hintergrund der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung betrachtet werden. Ähnlich wie in der ISO 27001 wird nicht vorgeschrieben, wie etwas umzusetzen ist, sondern vielmehr, um welche Themenbereiche man sich zu kümmern hat. Dabei dürfen die Controls im Datenschutz nicht ausschließlich nach eigenen Vorstellungen umgesetzt werden, sondern so, dass die für die eigene Organisation zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Umsetzungshinweise in Kapitel 7 sind dabei oftmals notwendige, aber keine hinreichenden Bedingungen.
Pflichten des Verantwortlichen zu Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung
A.7.2 beschreibt 8 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier werden datenschutzrechtliche Grundsätze wie die Zweckbindung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung adressiert. Darüber hinaus beschäftigt sich der Abschnitt mit Verfahren zur Einholung von Einwilligungen, zur Datenschutzfolgeabschätzung, zu Verträgen mit Auftragsverarbeitern und gemeinsame Verantwortlichkeiten (Joint Controllership). Zum Schluss werden Aufzeichnungen und Nachweise thematisiert.
Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen
A.7.3 beschreibt 10 Controls: Von der Bestimmung der eigenen Pflichten gegenüber Betroffenen bis zum Definieren und Umsetzen entsprechender Prozesse sind hier alle entscheidenden Pflichten des Verantwortlichen gegenüber Betroffenen adressiert.
Verantwortlichen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
A.7.4 beschreibt 9 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design.
Pflichten des Verantwortlichen zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten
A.7.5 beschreibt 4 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dabei wird insbesondere der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.
Wie es weiter geht
Die nächsten Artikel dieser Serie zur ISO 27701 beschäftigen sich mit den Themen
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