Was die Kita wissen darf – Datenschutz in der Krippe und im Kindergarten
Haben Sie auch ein Kind? Haben Sie schon mal versucht, es in der Krippe oder dem Kindergarten anzumelden? Wurde Ihnen bei der Anmeldung auch so ein Bogen vorgelegt, der ganz erstaunliche Dinge abfragt und einen nicht unerheblichen Umfang hat?
Was darf die Kita eigentlich alles wissen?
Grundsätzlich können in einem Aufnahmevertrag in der Regel unproblematisch die folgenden Angaben erhoben werden:
- Vor- und Nachname des Kindes, dessen Geburtsdatum sowie seine Anschrift;
- Name und Anschrift der Eltern sowie deren Telefonnummern, unter denen sie in Notfällen zu erreichen sind;
- Vor- und Nachname der Geschwister des anzumeldenden Kindes sowie deren Geburtsdatum, wenn die Gebühr der jeweiligen Kita für die Betreuung vom Alter und/oder der Anzahl der betreuten Kinder einer Familie abhängt;
- Krankheiten wie Diabetes, Epilepsie oder Asthma, die der jeweiligen Einrichtung bekannt sein müssen, um ggf. angemessen und richtig reagieren zu können.
Handelt es sich um eine konfessionelle Einrichtung, darf auch die Konfession des Kindes abgefragt werden.
Die Erhebung weiterer Daten ist grundsätzlich unzulässig, soweit nicht ein gewisses Interesse der Einrichtung dahintersteht diese Daten doch erheben zu dürfen. Der Grund für die Erhebung dieser Daten sollte dabei regelmäßig hinreichend begründet werden. So ist beispielsweise die Frage nach der Berufstätigkeit der Eltern zulässig, wenn von dieser die Vergabe von Ganztagesplätzen abhängig ist.
Ebenso ist die Zulässigkeit der Erhebung von Staatsangehörigkeit sowie Bildungsstand der Eltern nicht grundsätzlich gegeben, sondern vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Eigentlich sind diese Angaben für die Betreuung des Kindes nicht erforderlich.
Um möglichst viele Daten erheben zu können, sind einige Krippen und Kindergärten mittlerweile dazu übergegangen, die Erhebung dieser Daten mit einer Einwilligung der Eltern zu legitimieren. Allerdings ist hier zu beachten, dass gerade im öffentlichen Bereich (kommunale Einrichtungen) eine solche Einwilligung regelmäßig nicht wirksam sein wird.
Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten kann zwar grundsätzlich auf eine Einwilligung oder eine Rechtsvorschrift gestützt werden und bewirkt in der Regel deren Zulässigkeit, allerdings ist der Rückgriff auf eine Einwilligung vor allem im öffentlichen Bereich nicht ohne Weiteres unproblematisch, da gerade auch in diesem der Umgang mit personenbezogenen Daten durch das jeweilige Aufgabenfeld der Einrichtung vorgezeichnet ist. Zwischen den jeweiligen personenbezogenen Daten und den wahrzunehmenden Aufgaben durch die Einrichtung muss ein enger Zusammenhang bestehen. Sind die entsprechenden personenbezogenen Daten für die eigentliche Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich, ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser auf der Grundlage einer Einwilligung grundsätzlich unzulässig, die jeweilige Einwilligung wäre unwirksam.
Wann ist eine Einwilligung trotzdem wirksam und die Datenabfrage zulässig?
Eine entsprechende Einwilligung ist allerdings dann wirksam, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt und die Verwendung einer Einwilligung Entscheidungsprozesse im Interesse des Betroffenen beschleunigt sowie erleichtert.
Ergebnis
Im Ergebnis ist damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten wie etwa Informationen zur Schwangerschaft oder zur Geburt (beispielsweise die Anwesenheit des Vaters, Lage des Kindes vor der Geburt, etc.) regelmäßig unzulässig, soweit diese auf eine Einwilligung gestützt wird.