Neues Datenschutzrecht bei der evangelischen Kirche Deutschlands (DSG-EKD)

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Form unseres Grundgesetzes räumt Kirchen und anderen religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften weitgehende Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten ein, um ausreichenden Raum für die Beachtung der religiösen Vorschriften zu schaffen.

Das Verhältnis von Staat und Kirchen ist im Grundgesetz durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art 137 der Weimarer Verfassung von 1919 geregelt. Darin wird die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften gewährleistet und festgelegt, dass die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Angelegenheiten selbst regeln, hierzu gehört z.B. auch das Recht Kirchensteuern zu erheben.

Das (Selbst-) Bestimmungsrecht der Kirchen schließt auch den Persönlichkeitsschutz der Kirchenmitglieder und der bei den Kirchen beschäftigten Personen ein. Die allgemeinen Verordnungen und Gesetze, wie z.B. die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten für die Kirche somit zunächst nicht (Art. 91 DSGVO) (siehe auch https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Kirchen/Kirchen-node.html).

Die beiden großen Kirchen in Deutschland haben deshalb eigene Datenschutzgesetze erlassen, die die Regelungen der allgemeinen Datenschutzgesetze in das Kirchenrecht übertragen. Das sind für die katholische Kirche das KDG (https://www.kdsa-nord.de/Download/Hamburg/201712_KDG.pdf )und für die evangelischen Kirche das DSG-EKD (https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/41335#s47000055)

Mit vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der Kirchen werden in diesen speziellen Datenschutzgesetzen z.B. die Rechte von Betroffenen und die Pflichten der Kirchen als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO geregelt.

Die Synode der evangelischen Kirche hat nun eine Überarbeitung DSG-EKD beschlossen und im Amtsblatt der EKD am 13.11.2024 veröffentlicht. Das neue Gesetz wird ab 01.05.2025 wirksam. (https://datenschutz.ekd.de/2025/01/22/veroeffentlichung-dsg-ekd-amtsblatt/).

Im Wesentlichen wurden hier weitere Annäherungen an die DSGVO durchgeführt und Erleichterungen für die Umsetzung von Datenschutzaspekten geschaffen.

Dazu gehören z.B.

  • Anpassung der Rechtsgrundlagen (‚berechtigtes Interesse‘ der EKD)
  • Einwilligungen zur Datenverarbeitung von Minderjährigen
  • Stärkung der Informationspflichten von Betroffenen
  • Vereinfachung beim Einsatz von Dienstleistern (Fortfall ‚Unterwerfungsklausel‘)
  • Veränderung der Schwellwerte zur Einrichtung von Datenschutzbeauftragten in den kirchlichen Einrichtungen
  • Veränderungen in den Bußgeld-Regelungen

Insgesamt wurden die Regelungen des Gesetzes modernisiert und den aktuellen Erfordernissen angepasst. Die Schutzrechte von betroffenen Personen wurden stärker als bisher an den Regelungen der DSGVO ausgerichtet und damit weiter gestärkt.

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