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Haben Sie auch ein Kind? Haben Sie schon mal versucht, es in der Krippe oder dem Kindergarten anzumelden? Wurde Ihnen bei der Anmeldung auch so ein Bogen vorgelegt, der ganz erstaunliche Dinge abfragt und einen nicht unerheblichen Umfang hat?

Was darf die Kita eigentlich alles wissen?

Grundsätzlich können in einem Aufnahmevertrag in der Regel unproblematisch die folgenden Angaben erhoben werden:

  • Vor- und Nachname des Kindes, dessen Geburtsdatum sowie seine Anschrift;
  • Name und Anschrift der Eltern sowie deren Telefonnummern, unter denen sie in Notfällen zu erreichen sind;
  • Vor- und Nachname der Geschwister des anzumeldenden Kindes sowie deren Geburtsdatum, wenn die Gebühr der jeweiligen Kita für die Betreuung vom Alter und/oder der Anzahl der betreuten Kinder einer Familie abhängt;
  • Krankheiten wie Diabetes, Epilepsie oder Asthma, die der jeweiligen Einrichtung bekannt sein müssen, um ggf. angemessen und richtig reagieren zu können.

Handelt es sich um eine konfessionelle Einrichtung, darf auch die Konfession des Kindes abgefragt werden.

Die Erhebung weiterer Daten ist grundsätzlich unzulässig, soweit nicht ein gewisses Interesse der Einrichtung dahintersteht diese Daten doch erheben zu dürfen. Der Grund für die Erhebung dieser Daten sollte dabei regelmäßig hinreichend begründet werden. So ist beispielsweise die Frage nach der Berufstätigkeit der Eltern zulässig, wenn von dieser die Vergabe von Ganztagesplätzen abhängig ist.

Ebenso ist die Zulässigkeit der Erhebung von Staatsangehörigkeit sowie Bildungsstand der Eltern nicht grundsätzlich gegeben, sondern vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Eigentlich sind diese Angaben für die Betreuung des Kindes nicht erforderlich.

Um möglichst viele Daten erheben zu können, sind einige Krippen und Kindergärten mittlerweile dazu übergegangen, die Erhebung dieser Daten mit einer Einwilligung der Eltern zu legitimieren. Allerdings ist hier zu beachten, dass gerade im öffentlichen Bereich (kommunale Einrichtungen) eine solche Einwilligung regelmäßig nicht wirksam sein wird.

Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten kann zwar grundsätzlich auf eine Einwilligung oder eine Rechtsvorschrift gestützt werden und bewirkt in der Regel deren Zulässigkeit, allerdings ist der Rückgriff auf eine Einwilligung vor allem im öffentlichen Bereich nicht ohne Weiteres unproblematisch, da gerade auch in diesem der Umgang mit personenbezogenen Daten durch das jeweilige Aufgabenfeld der Einrichtung vorgezeichnet ist. Zwischen den jeweiligen personenbezogenen Daten und den wahrzunehmenden Aufgaben durch die Einrichtung muss ein enger Zusammenhang bestehen. Sind die entsprechenden personenbezogenen Daten für die eigentliche Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich, ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser auf der Grundlage einer Einwilligung grundsätzlich unzulässig, die jeweilige Einwilligung wäre unwirksam.

Wann ist eine Einwilligung trotzdem wirksam und die Datenabfrage zulässig?

Eine entsprechende Einwilligung ist allerdings dann wirksam, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt und die Verwendung einer Einwilligung Entscheidungsprozesse im Interesse des Betroffenen beschleunigt sowie erleichtert.

Ergebnis

Im Ergebnis ist damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten wie etwa Informationen zur Schwangerschaft oder zur Geburt (beispielsweise die Anwesenheit des Vaters, Lage des Kindes vor der Geburt, etc.) regelmäßig unzulässig, soweit diese auf eine Einwilligung gestützt wird.

Nicht nur das eine oder andere Stadtmarketing zählt Besucher in Innenstädten, sondern auch immer mehr Betreiber eines Ladengeschäftes erfassen ihre Kunden sowie vorbeigehende Passanten. Dies geschieht nicht nur in Hamburg, Berlin oder Pinneberg, sondern auch im beschaulichen Parchim in Mecklenburg-Vorpommern.

Aber was machen die nun? Wie erfassen etwa Stadtmarketing sowie Ladeninhaber Kunden und Passanten? Über Studenten, die sich etwas dazuverdienen?

Nein! Sondern mit der Hilfe all derer, die das WLAN ihres mobilen Endgerätes – etwa des Smartphones – aktiviert haben.

Aus persönlichen Daten wird ein persönliches Produkt

Der deutsche Einzelhandel hat bislang vor allem Kundenkarten ausgegeben, also das sogenannte Clubmodell ausprobiert: Damit hat er die Einkäufe und Vorlieben von Kunden ausgewertet sowie hin und wieder Papiercoupons mit grob individualisierten Angeboten in deren Briefkästen werfen lassen. Allerdings hält auch hier nunmehr eine verstärkte Digitalisierung Einzug, weshalb sich auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis positiv verändert, und so entdecken auch immer mehr Kommunen für ihre Innenstädte das WLAN-Tracking, um ihre Besucher noch besser kennenzulernen.

Ziel ist die Erfassung von Kundenströmen, die Neuansiedlung von Unternehmen und die Ergründung sowie Erzeugung von Kundenwünschen. So könnte es möglicherweise von Vorteil sein, dem Kunden, der eine bestimmte Einkaufsstraße betritt, entsprechende Rabattcoupons für die in der Nähe befindlichen Geschäfte auf sein Mobilgerät zu schicken.

Wie funktioniert das?

Das entsprechende Verfahren kommt bereits millionenfach täglich in Deutschland zur Anwendung, wenn auch – trotz mancher Fernsehwerbung, die Rabatte verspricht, die nur aufgrund dieser Technologie möglich sind – ziemlich unbemerkt und basiert auf einem sehr simplen Prinzip.

Jedes elektronische Gerät, dass die Möglichkeit des Zugangs zu einem Netzwerk – etwa einem WLAN – besitzt, verfügt über eine sogenannte MAC-Adresse. Diese Adresse macht das Gerät in der Regel weltweit einzigartig. Wenn nun dieses Gerät über eine WLAN-Funktion verfügt und diese auch aktiviert ist, wird es ununterbrochen versuchen, sich mit den in der Nähe befindlichen WLAN-Netzen zu verbinden. Damit dies möglich ist, wird die MAC-Adresse stets an das jeweilige WLAN übermittelt, um im Falle einer erfolgreichen Verbindung mit diesem WLAN Datenpakete austauschen zu können. Erkennt das WLAN bzw. der dahinterstehende Router das anfragende Gerät als berechtigt, wird der Zugriff auf das WLAN gewährt. Andernfalls wird der Zugriff verweigert. In jedem Fall dokumentiert der Router die Anfrage und damit die jeweilige MAC-Adresse.

Diesen Prozess kann jeder zu Hause nachvollziehen, der einen Router mit einem aktivierten sowie sichtbaren WLAN besitzt. Auch in diesem werden erfolglose Anmeldeversuche von WLAN-fähigen Geräten dokumentiert.

Nach dem gleichen Prinzip erfolgt die Erfassung der Kunden bzw. Passanten mittels suggerierter WLAN-Netze. Auch hier interagiert das mobile Gerät des Passanten – bei eingeschalteter WLAN-Funktion – mit der sich in der Nähe befindenden Technik des Zählenden und überträgt dabei auch die MAC-Adresse.

Einige Betreiber solcher „Zählanlagen“ geben zwar an, dass die jeweilige MAC-Adresse gehasht wird, was nichts anderes bedeutet, als dass die Adresse nach einem definierten mathematischen Verfahren verändert wird und der sich ergebende Hashwert nicht in die MAC-Adresse zurückgerechnet werden kann, allerdings ergibt dieselbe MAC-Adresse bei demselben definierten mathematischen Verfahren immer den gleichen Hashwert. Hierdurch kann zwar eine erneute Erhebung festgestellt und dadurch Mehrfachzählungen ausgeschlossen werden, dies führt aber auch dazu, dass durch ein Ausprobieren von MAC-Adressen die dazugehörenden Hashwerte individuell ermittelt werden können. So etwas kann nur durch die Verwendung eines „Salt“ unterbunden werden, wobei hierbei der jeweilige Hash um eine zufällig gewählte Zeichenfolge ergänzt wird, die bei jeder Umrechnung wechselt und so eine Zuordnung zwischen MAC-Adresse sowie Hashwert unmöglich macht.

Aufgrund der lebenslangen Verknüpfung von MAC-Adresse und mobilem Gerät ist nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises ein Personenbezug hinsichtlich des Gerätebesitzers zu bejahen. In seiner Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter stellt er daher klar:

„Eindeutige Geräte- und Kartenkennungen, die dauerhaft mit dem Gerät bzw. der Karte verbunden sind, können regelmäßig durch verschiedene Stellen einer Person zugeordnet werden. So werden die Kennungen mitunter von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem Namen etc. einer Person gespeichert oder die Kennungen in Verbindung mit einer Registrierung der registrierten Person zugeordnet. Die bekanntesten Kennungen sind die:

  • IMEI: International Mobile Equipment Identity (=Gerätenummer);
  • UDID: Unique Device ID (=Gerätenummer eines iOS-Gerätes);
  • IMSI: International Mobile Subscriber Identity (=Kartennummer);
  • MAC-Adresse: Media AccessControl-Adresse (=Hardware-Adresse eines Netzwerkadapters);
  • MSISDN: Mobile Subscriber ISDN-Number (=Mobilfunknummer)“.

Im Ergebnis bedeutet dies: Wird der jeweilige Hashwert nicht mit einem „Salt“ versehen, setzt sich der Personenbezug im Hashwert fort, es liegen unstreitig personenbezogene Daten vor, die unzweifelhaft durch das Datenschutzrecht geschützt sind. Der jeweilige Hashwert kann so für differenzierte Bewegungsprofile der jeweiligen Geräte genutzt werden, die umso aussagekräftiger werden, je öfter sich das Geräte im erfassten Bereich befindet. Besonders Anwohner und Mitarbeiter von entsprechend überwachten Bereichen dürften hier betroffen sein.

Da das gesamte Verfahren von unterschiedlichsten Stimmen sehr kritisch gesehen wird, wurde mittlerweile die Bundesdatenschutzbeauftragte um die Prüfung des Einsatzes entsprechender Technologien gebeten, die dabei insbesondere den Aspekt der fehlenden Benachrichtigung der Betroffenen herausstellte. Diese wüssten gar nicht, dass Informationen ihres mobilen Gerätes weiterverarbeitet werden.

Ergebnis

Das hier beschriebene Verfahren ist – wenn eine Zuordnung der Hashwerte bestehen bleibt – durchaus kritisch zu sehen. Im Hinblick auf die DS-GVO wird in diesem Zusammenhang sehr interessant werden, wie der Betreiber einer entsprechenden Technik vor allem den proaktiven Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO, die bereits bei der Datenerhebung zu erfüllen sind, entsprechen kann.

Die ANMATHO AG empfiehlt, nicht genutzte Kommunikationsfunktionen in mobilen Geräten – hier etwa auch Bluetooth – grundsätzlich zu deaktivieren, um eine entsprechende Erkennung zu verhindern. Ein positiver Nebeneffekt ist dabei sicherlich die längere Akkulaufzeit Ihres Mobilgerätes.

Gerade aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06.10.2015 (Rechtssache C-362/14 – Schrems) hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeinsam mit anderen deutschen Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit mehrfach den Einsatz von Google Analytics mit Blick auf den Datenschutz überprüft, weshalb in regelmäßigen Abständen intensive Debatten darüber geführt werden, unter welchen Voraussetzungen ein datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics möglich ist.

Dieser Kurzartikel soll nüchtern Hinweise für die datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics bieten, die im Einklang mit den bisherigen Vorgaben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen.

Bitte beachten Sie, dass auch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die ab Mai 2018 Anwendung findet, das Thema der Datenerhebung mit Web-Analyse-Systemen erneut erheblich verändern wird.

Vorangestellt sei zudem auch hier, dass sich die bisherigen Prüfungen der Aufsichtsbehörden vorrangig auf eine Klausel im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Google Analytics betreffend bezogen, die Bezug auf das aufgehobene Safe-Harbor-Abkommen nimmt, sowie andere Aspekte des transatlantischen Datenverkehrs.

Zertifizierung der Google Inc. für das EU-US-Privacy Shield

Die Google Inc. hat mittlerweile die Zertifizierung für das EU-US-Privacy Shield durchgeführt (vgl. https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI) und damit überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gemäß § 4b BDSG aF auch für die Erbringung des Dienstes Google Analytics im Wege der Auftragsverarbeitung geschaffen. Bereits am 27.09.2016 wurden Verwender des Dienstes über eine In-Product-Notice auf diese Zertifizierung hingewiesen.

Voraussetzungen für einen beanstandungsfreien Einsatz

Mit Abschluss der letzten formalen Prüfung stellte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für seinen Zuständigkeitsbereich fest, dass ein beanstandungsfreier Einsatz des Dienstes Google Analytics weiterhin möglich ist, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile – Widerspruchsrecht und Trennungsgebot

Die Nutzung von Google Analytics erfolgt ausschließlich zur Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile unter Beachtung der in § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) beschriebenen Zwecke und der dort genannten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen. Dies erfordert den Hinweis auf das Widerspruchsrecht und dessen Umsetzung sowie die Beachtung des Trennungsgebotes.

Bitte beachten Sie hier die Bußgeldandrohung des § 16 Abs. 2 Nr. 5 TMG.

2. Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit Google

Zudem bedarf es weiterhin des Abschlusses eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages zwischen der Google Inc. und den jeweiligen Verwendern.

So müssen alle Nutzer den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen. Dieser Vertrag steht jedem Nutzer unter http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass alle Nutzer trotz des vorformulierten (und mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten) Vertragstextes formal Auftraggeber sind und Google in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich entsprechend Ihrer Weisungen handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließt auch hier bestimmte Kontrollpflichten auf der Seite jedes Nutzers ein, bei denen Google alle Nutzer durch Vorlage entsprechender Nachweise unterstützt (Ziffer 5 des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages).

Bestehende Verträge sind dahingehend anzuwenden, dass der Verweis in Ziffer 4.7 der Anlage 1 “Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung” auf die überholte Safe-Harbor-Regelung nichtig ist. Die Rechtmäßigkeit der restlichen vertraglichen Bedingungen, soweit diese im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht stehen, wird dadurch nicht berührt.

3. Anpassung der Datenschutzerklärung

Weiter sind alle Nutzer der jeweiligen Website in der Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufzuklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinzuweisen. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Seite http://tools.google.com/dlpage/
gaoptout?hl=de verlinkt werden.

Die ANMATHO AG unterstützt Sie hier gerne mit auf Ihre Datenschutzerklärung zugeschnittenen Textbausteinen.

Wichtig ist auch, dass der Anbieter der jeweiligen Website gem. § 13 Abs. 1 S. 1 TMG alle Nutzer ggf. darauf hinweist, wenn die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereiches des EU-Rechts stattfindet. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

4. Implementierung eigener Widerspruchslösungen

Soweit das jeweilige Internetangebot mittels Browsern genutzt wird, für die die unter Ziffer 3 beschriebenen Widerspruchsmöglichkeiten nicht gegeben sind (insbesondere Browser von Smartphones, beispielsweise bei einem Webangebot, das speziell für die mobile Nutzung ausgelegt ist), müssen alle Websitebetreiber eine eigene Widerspruchslösung implementieren. Diese sollte den Schalter ‘ga-disable-UA-XXXXXX-Y’ (siehe https://developers.google.com/analytics/devguides/collection/gajs/?hl=de#disable oder https://developers.google.com/analytics/devguides/collection/analyticsjs/user-opt-out?hl=de abhängig von der Implementierung) verwenden, der das Tracking programmgesteuert unterbindet.

Google bietet eine beispielhafte Umsetzung auf der oben genannten Website an, die verwendet werden kann, um allen Nutzern die Möglichkeit für ein Google Analytics-Opt-Out zu geben. Dieses Beispiel muss insbesondere im Hinblick auf den erläuternden Text des Widerspruchs-Links vom jeweiligen Anbieter der Website geeignet angepasst werden.

Im Zweifel sollte jeder Anbieter seine jeweilige Webdesign-Agentur nach einer Best-Practice-Lösung fragen, die die ANMATHO AG im Anschluss gerne für Sie überprüft.

5. Kürzung der IP-Adressen

Des Weiteren muss jeder Websiteinhaber durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion „anonymizeIp“ zu ergänzen. Weitere Details können der technischen Anleitung von Google auf der Seite https://developers.google.com/analytics/devguides/collection/analyticsjs/ip-anonymization entnommen werden.

6. Löschung von Altdaten bei unrechtmäßiger Erhebung

Wurde schon bisher Google Analytics in eine Webseite eingebunden, ist möglicherweise davon auszugehen, dass dabei Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssen bei unrechtmäßiger Erhebung gelöscht werden.

Bitte halten Sie hier ggf. mit der ANMATHO AG Rücksprache.

Google bietet für eine Löschung offensichtlich nur den Weg an, das bestehende Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröffnen. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei möglicherweise einen anderen Trackingcode bzw. eine andere Web-Property-ID (UA-XXXXX-YY) erhalten und Ihre Webseiten entsprechend anpassen müssen.

Bitte beachten Sie, dass eine Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit anderer, im Zusammenhang mit Google Analytics angebotener Marketing-Instrumente und Werbe-Dienste (beispielsweise AdSense, AdWords oder erweiterte Funktionen von Google Universal Analytics), nicht im Rahmen der Prüfung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgte. Diese waren ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfungen. Die vorstehenden Hinweise treffen damit auch keine Aussage über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes dieser Dienste, bei Fragen zu diesen, stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung.

Bitte beachten Sie weiter, dass die hier beschriebenen Anforderungen den Stand von Januar 2018 widerspiegeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und einer geplanten Änderung der E-Privacy-Richtlinie können sich spätestens ab Mai 2018 weitere Änderungen ergeben.

Sollten Sie noch Fragen haben oder Unterstützung bei diesem Thema benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Wie am 09.01.2018 bekannt wurde, ändert der Webanalysedienst „Piwik“ seinen Namen in Matomo. Laut Piwik-Gründer Matthieu Aubry wird sich jedoch – außer dem Namen und dem Logo – nichts ändern, was die angestrebte Auffrischung zunächst ziemlich althergebracht erscheinen lässt. Allerdings dürfte dies viele Websitebetreiber beruhigen, die das Open Source Webtracking-Tool einsetzen. Mit dem Release 3.3.0, dass in den nächsten Tagen zur Verfügung stehen soll, wird für alle Nutzer der neue Name erscheinen. Matomo ist japanisch und bedeutet „Ehrlichkeit“.

Version 4.0 von Piwik / Matomo

Die ebenfalls für dieses Jahr angekündigte Version 4.0 von „Piwik“ soll alle Anforderungen an die Datenschutz-Grundverordnung erfüllen können. „Piwik“ kann so bei entsprechender Implementierung datenschutzkonform eingesetzt werden, was das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein bereits mehrfach bestätigte. Trotzdem sollten Websitebetreiber mit dem neuen Release nicht nur den Namen des Tracking-Tools in ihrer Datenschutzerklärung ändern, sondern auch die weitere Entwicklung dieses Tools im Auge behalten.

Für langjährige Datenschutzbeauftragte – nicht nur den Autor selbst – geht mit dieser Namensänderung eine kleine Ära zu Ende, denn der eine oder andere verknüpft mit dem Namen „Piwik“ sicherlich leidenschaftlich geführte Besprechungen im komplizierten Spannungsverhältnis zwischen Marketing und Datenschutz.