Schlagwortarchiv für: Betroffenenrechte

JETZT GIBT’S AUF DIE OHREN – SECURITY ON AIR – DER ANMATHO PODCAST

Beim Einkaufen mit einer Payback-Karte, Bestellen von Waren im Internet oder bei einer einfachen telefonischen Anfrage bei einem Dienstleister – personenbezogene Daten werden beinahe ständig übermittelt. Damit die Betroffenen die Möglichkeit haben, Auskunft über ihre Daten zu haben, oder diese sogar wieder löschen zu lassen, ist in der DS-GVO ein eigenes Kapitel für die Rechte der betroffenen Personen vorhanden.

In unserer Folge „Betroffenenrechte – Rechte, Pflichten, Stolperfallen“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Kapitel 3 DS-GVO „Rechte der betroffenen Person“
  • Fallstrick 1: Authentifizierung des Anfragenden
  • Fallstrick 2: entgegenstehende gesetzliche Fristen
  • Prozesse, Zeitrahmen und Dokumentation von Auskünften und Löschungen

Hier ein Paar Links zum Thema Betroffenenrechte:

Alle unsere Podcastfolgen finden Sie auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

Hören Sie rein!

Wir stehen Ihnen auch direkt zur Verfügung unter Tel.: 040 229 47 19 0 oder per E-Mail unter podcast@anmatho.de.

JETZT GIBT’S AUF DIE OHREN – SECURITY ON AIR – DER ANMATHO PODCAST

Auch beim Datenschutz am Arbeitsplatz gilt: personenbezogene Daten der Mitarbeiter dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt bzw. wenn der Betroffene dem Vorgang eindeutig zugestimmt hat. Aber was bedeutet das jetzt für den Arbeitgeber? Und hat der Mitarbeiter auch Pflichten, die zu beachten sind?

In unserer Folge „Mitarbeiterdatenschutz“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Welche personenbezogenen Daten dürfen / müssen Arbeitgeber erheben?
  • Welche Daten bedürfen der Zustimmung und wie sollte diese Zustimmung eingeholt werden?
  • Was muss bei der Verarbeitung / Nutzung dieser Daten beachtet werden?
  • Themenschwerpunkte: Mitarbeiterfotos, Bewerber, Löschkonzept

Hier ein Paar Links zum Thema Mitarbeiterdatenschutz:

Alle unsere Podcastfolgen finden Sie auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

Hören Sie rein!

Wir stehen Ihnen auch direkt zur Verfügung unter Tel.: 040 229 47 19 0 oder per E-Mail unter podcast@anmatho.de.

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) hat festgestellt, dass vermehrt Anfragen zu Betroffenenrechten gem. Art. 15-22 DS-GVO gestellt werden, deren einziges Ziel es ist, Schadenersatz zu fordern.

Nach Aussage des GDD wird den jeweiligen Verantwortlichen gegenüber eine Drohkulisse aufgebaut, um so eine außergerichtlich vereinbarte Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie eine Erstattung der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten in vierstelliger Höhe zu bewirken.
Folgende Vorgehensweisen sind bisher festgestellt worden:

  • Über das Kontaktformular der Website meldet sich eine vermeintlich betroffene Partei bei dem Unternehmen und bittet um Rückruf. Der Anruf wird dann aber nicht angenommen. Ein paar Wochen später meldet sich die Person wieder und erfragt welche Daten das Unternehmen über die Person gespeichert hat, zudem wird die Löschung der Daten verlangt.
  • Eine Person abonniert einen Newsletter auf der Webseite des Unternehmens und bittet kurz nach der Beantragung um Auskunft, welche Daten der Person gespeichert wurden und bittet zudem um Löschung dieser Daten.

In der Praxis werden in solchen Fällen die personenbezogenen Daten häufig gleich gelöscht und dem Auskunftsersuchen dann nicht mehr nachgekommen. Oder der Betroffene erhält in diesen Fällen nur die Information, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert wurden. Dies ist genau genommen nicht korrekt, da zumindest eine Rufnummer oder E-Mailadresse gespeichert wurde.

In den bekannten Fällen wurde vom Betroffenen nicht auf die Mitteilung reagiert, sondern ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser hat im Auftrag seines Mandanten wegen mutmaßlicher Verletzung der Betroffenenrechte (unvollständige Auskunft, falsche Auskunft etc.) immateriellen Schadensersatz sowie die Erstattung des Anwalthonorars gefordert. Mit der Androhung eines mit weitaus höheren Kosten verbundenen gerichtlichen Verfahrens wurde weiter Druck aufgebaut.

Problematisch dabei ist, dass tatsächlich ein Fehlverhalten vorliegt, das die Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO rechtfertigen kann. Auf das Auskunftsersuchen muss, auch wenn man eindeutig eine missbräuchliche Anfrage vermutet, korrekt und fristgerecht eingegangen werden.

Wir empfehlen daher bei Auskunftsersuchen dieser Art, seien sie auch noch so absurd, DS-GVO konform zu handeln. Als Unternehmen kann man sich von der Schadenersatzpflicht nur befreien, wenn man nachweisen kann, dass man die Bearbeitung der Betroffenenbegehren im erforderlichen Umfang durchgeführt und dokumentiert hat. (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 24 DS-GVO).