Keine Änderung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte

Vor kurzem war noch in mehreren Medien von einer Änderung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte durch nichtöffentliche Stellen zu lesen. Die Bundesratsausschüsse für Inneres und Wirtschaft hatten in ihrer Empfehlung zum Regierungsentwurf des 2. EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (2. DSAnpUGEU) zusätzliche Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG nF) gefordert. Nach den Wünschen der Ausschüsse sollte sich der Bundesrat verstärkt für eine Änderung der Benennungspflicht für den Datenschutzbeauftragten einsetzen.

Beide Ausschüsse forderten den Wegfall der deutschen Sonderregelungen in § 38 BDSG nF. Nach diesen sind in Deutschland Datenschutzbeauftragte durch nichtöffentliche Stellen neben den Regelungen in Art. 37 DS-GVO dann zu benennen, wenn

1. mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder
2. eine Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung besteht oder
3. die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Insgesamt standen mehrere Forderungen der Ausschüsse im Raum: Zunächst wurde eine Benennungspflicht nur für den Fall gefordert, dass personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Sollte diese Forderung keine Zustimmung im Bundesrat finden, gab es zwei Alternativen. Die erste Alternative sah vor, dass zwar die Personengrenze von 10 bestehen bleibt, aber nur, wenn die Verarbeitung gewerblichen Zwecken dient. Die andere Alternative sah eine Benennungspflicht nicht ab 10 Personen sondern erst ab 50 Personen vor.

In seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 hat sich der Bundesrat nun auf eine Stellungnahme zum 2. EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz verständigt, die keinerlei Änderungen an § 38 BDSG nF vorsieht. Auch der ursprüngliches Gesetzesentwurf der Bundesregierung lässt keinerlei Änderungen in diesem Punkt erkennen.