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Am 29.07.2019 urteilte das EuGH zum Thema Facebook Plugin, nach dem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Unterlassungsklage eingereicht hatte.

Geklagt wurde aufgrund des „Gefällt mir-Buttons“ auf einer Webseite. Der Grund dafür ist, dass bereits beim Laden der Teilen-Knöpfe der Browser persönliche Daten wie die IP-Adresse oder lokal abgelegte Cookies an die sozialen Dienste sendet. Das passiert auch dann, wenn ein Webseitenbesucher gar kein Konto bei Facebook, Google und Twitter hat oder die Teilen-Funktion nicht nutzen möchte.

Laut der Verbraucherschutzzentrale sollten solche Buttons nur verwendet werden dürfen, wenn der Webseitenbesucher vorab informiert wurde und zugestimmt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob der Webseitenbetreiber bezüglich der Social-Media-Plugins überhaupt als Verantwortlicher Datenschützer zu sehen ist.

Mit dem jetzigen Urteil wird der Webseitenbetreiber als Mitverantwortlicher gesehen. Das heißt, dass er bevor das Plugin aktiviert wird, den Besucher in ausreichender Art und Weise informieren muss. Weiterhin müssen die gemeinsam Verantwortlichen in einer Vereinbarung festlegen wer welche Verpflichtungen übernimmt. Von Facebook sollte demnächst eine solche Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Diese Vereinbarung ist mit in die Datenschutzdokumentation aufzunehmen. Die Plugins müssen zukünftig solange deaktiviert sein, bis der Nutzer sie aktiviert und damit seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist zum Beispiel über die Shariff-Lösung möglich. Zu guter Letzt ist die Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen.

Die Umsetzung sollte zeitig geschehen, da die Aufsichtsbehörden bereits angekündigt haben, die Einhaltung besonders was die Information und Einwilligung angeht zu prüfen.