Seit dem Wegfall des EU Privacy Shields ist die datenschutzkonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kundendaten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung eines Dienstleisters) in ein Land außerhalb der EU deutlich schwieriger geworden.
Die Übermittlung der Daten unterliegt besonderen Beschränkungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Eine rechtlich unproblematische Übertragung ist grundsätzlich dann möglich, wenn ein sogenannter „Angemessenheitsbeschluss“ der EU-Kommission für dieses Drittland vorliegt oder aber einzelvertragliche Regelungen mit dem betreffenden Dienstleister in Form von sogenannte „Standardvertragsklauseln“ getroffen werden.
Diese Standardvertragsklauseln werden in einer konkreten und verbindlichen Textformulierung von der EU-Kommission vorgegeben und sollen sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten datenschutzkonform verwendet und z.B. vor dem Zugriff von staatlichen Stellen bei dem Dienstleister geschützt werden.
Im Juni hat nun die EU-Kommission eine neue Version dieser Standardvertragsklauseln beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Um Bußgelder der Aufsichtsbehörden oder Regressnahmen von Betroffenen zu vermeiden, müssen die Verträge mit Datenverarbeitungspartnern in den betreffenden Staaten unbedingt an die neuen Klauseln angepasst werden.
Die EU-Kommission hat hierfür verbindliche Fristen vorgegeben:
- Neue Verträge dürfen nach Ablauf von drei Monaten, also ab September nur noch die neuen Klauseln enthalten
- Bei Bestandsverträgen gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.
Wir empfehlen dringend, die in Ihrem Unternehmen eingesetzten oder in Vorbereitung befindlichen Verträge mit Ihren Datenverarbeitungspartner zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dabei kann auch eine eventuell überfällige Aktualisierung des „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“ und die Aktualisierung bzw. Erstellung eines „Dienstleisterverzeichnisses“ hilfreich sein.
Fall Sie bei der Überprüfung und Neugestaltung der Verträge oder der Verzeichnisse Hilfe oder Beratung benötigen, melden Sie sich gerne unter anfrage@anmatho.de bei uns oder rufen uns unter der Rufnummer 040 – 229 47 19 – 0 an.