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Ab dem 01. November 2021 entfällt die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen, wenn die rechtzeitige Inanspruchnahme von spezifischen Prophylaxe-Maßnahmen, wie einer Impfung, dies hätte verhindern können. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit in einer solchen Situation den Impfstatus abzufragen.

Bisher konnten Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG § 56 Abs. 1) eine staatliche Entschädigungsleistung in Höhe der Lohnfortzahlung von den Gesundheitsämtern bekommen, wenn Mitarbeiter durch behördlich angeordnete Corona-Maßnahmen, wie eine Quarantäne, nicht am Arbeitsplatz erscheinen durften / konnten und gewissermaßen ‚krankgeschrieben‘ wurden. Der Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlungsleistung gegenüber dem Mitarbeiter vorgestreckt und sich das Geld nach Vorlage der entsprechenden ‚Krankschreibung‘ vom Gesundheitsamt wiedergeholt.

In einer Konferenz am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister der Länder nun den Beschluss gefasst, dass ab 1. November 2021 diese Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr gezahlt werden, wenn die Betroffenen den quarantänebedingten Arbeitsausfall durch die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Impfung oder anderer Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe hätten verhindern können. (https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/TOP-3-GMK-Beschluss-%C2%A756-IfSG-Beschlussentwurf-Endfassung.pdf)

Bisher sind noch nicht alle Verfahrensfragen von den zuständigen Stellen entschieden. Im Grunde läuft es aber darauf hinaus, dass die betroffenen Mitarbeiter nur dann eine staatlich unterstützte Lohnfortzahlung erhalten, wenn ein Impfnachweis vorgelegt wird oder wenn medizinische Gründe die Impfung ausgeschlossen haben. Die/ der Beschäftigte muss also schon dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen, dass sie/er geimpft ist oder das andere Gründe vorlagen, die eine Impfung verhindert haben.

Diese Situation führt nun dazu, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, über den Impfstatus seiner Beschäftigten informiert zu werden und entsprechende Einträge in der Personalakte vorzunehmen. Eine generelle Berechtigung zur Abfrage des Impfstatus ist im Infektionsschutzgesetz aber nicht vorgesehen. Nur für spezielle Berufsgruppen, wie Pflegekräfte oder Lehrer/innen gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlage für die Abfrage des Impfstatus ist daher das überwiegende Interesse des Arbeitgebers nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO bzw. §26 Abs. 3 BDSG.
Doch so einfach wird das in den Diskussionsrunden und Kommentierungen nicht gesehen, denn immerhin handelt es sich bei den Impfdaten um eine ‚Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten‘ (Art.9 DS-GVO). Hier ist eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen.

Falls ein Mitarbeiter / Mitarbeiterin die Lohnfortzahlung mit Hinweis auf eine behördlich angeordnete Corona-Maßnahme konkret beansprucht, wird aus Datenschutzaspekten nichts dagegensprechen, seitens des Arbeitsgebers nach dem Impfstatus zu fragen und diesen auch zu dokumentieren. Der Impfstatus muss dann ja im Weiteren vom Arbeitgeber auch gegenüber dem Gesundheitsamt offengelegt werden.

Eine generelle und damit anlasslose Abfrage des Impfstatus bei allen Beschäftigten eines Unternehmens ist sicherlich nicht verhältnismäßig und damit nicht zu empfehlen.
Auch die ‚freiwillige‘ Bekanntgabe des Impfstatus durch die Beschäftigten im Sinne einer Einwilligung in die Verarbeitung ist im arbeitsrechtlichen Umfeld nicht hilfreich, da eben genau diese Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis von den Gerichten nicht gesehen wird.

Man kann nur hoffen, dass es den zuständigen Stellen bis zum November gelingt, zu einer einfachen und für alle hilfreichen Verfahrensweise zu kommen.
Wir werden Sie über die weiteren Erkenntnisse zu dem Thema informieren.

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