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Am 18./19. November haben Bundestag und Bundesrat eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)beschlossen. Die Gesetzesänderungen werden mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich schon ab 24.11.2021 gültig.

Neben vielen Verschärfungen der Corona-Regeln für Veranstaltungen, Restaurantbesuche u.a. enthält das IFSG nun auch eine explizite Vorschrift für die Arbeitgeber, nur noch Beschäftigte nach der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) auf das Betriebsgelände bzw. in die Büroräume zu lassen.
Beschäftigten, die die 3G-Bedingen nicht erfüllen oder nicht bereit sind, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, ist der Zutritt zu Betriebsräumen zu verwehren. Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen dem Arbeitgeber erhebliche Bußgelder.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei den Beschäftigten den Impfstatus sorgfältig und verbindlich prüfen und dokumentieren muss. Das IFSG enthält die notwendige Rechtsgrundlage hierfür. Damit sind Prüfung und Dokumentation des Impfstatus auch unter Datenschutzaspekten erlaubt.
Zweck der Dokumentation ist der Nachweis des Impfstatus gegenüber den Aufsichtsbehörden. z.B. dem Gesundheitsamt. Hierfür dürfte bei ‚Geimpften‘ und ‚Genesenen‘ eine einmalige Prüfung und ein Eintrag in einer entsprechenden Prüfungsliste mit Status und Gültigkeitsdauer ausreichen. Bei ‚Getesteten‘ ist in jedem Fall eine regelmäßige (tägliche) Wiederholung der Prüfung notwendig.

Wie die einmalige Prüfung organisiert werden kann und inwieweit diese Prüfung im normalen Betriebsablauf hilfreich ist, bleibt fraglich. Wie will man in großen Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten die Geimpften und Genesenen von den ‚nur‘ Getesteten unterscheiden und die gegebenenfalls notwendigen regelmäßigen Tests sicherstellen?
Eine Prüfung durch die jeweiligen Vorgesetzen oder durch den Personalbereich sind sicherlich nicht immer einfach zu organisieren und zu kontrollieren. Im Zweifelsfall bleibt also doch nur die tägliche Prüfung der Impfbescheinigungen beim Betreten des Betriebsgeländes und / oder gleich die Durchführung der gegebenenfalls notwendigen Schnelltests durch das eigene Sicherheitspersonal.

Ein Aushang des Impfstatus aller Beschäftigten am Schwarzen Brett im Eingangsbereich ist jedenfalls nicht zulässig, ebenso wie die Kennzeichnung der ‚Geimpften‘ / ‚Genesenen‘ mit farbigen Armbändern oder ähnliches.
Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, empfiehl es sich natürlich, mit dem Betriebsrat gemeinsam die Verfahrensweisen zu verabreden und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Die Impfdaten der Beschäftigten unterliegen als Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO selbstverständlich den strengen Schutzvorschriften der DSGVO. Der Kreis der zugriffsberechtigen Personen ist daher unbedingt auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Für die Speicherdauer der Dokumentationseinträge zum Impfstatus können heute noch keine verbindlichen Festlegungen getroffen werden. In jedem Fall ist zu empfehlen, die entsprechenden Einträge umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsfrist zu löschen.

Auch für diese neuen Regelungen zur Corona-Bekämpfung bleiben also Fragen hinsichtlich der praxisbezogenen Umsetzung offen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung berichten.