Schlagwortarchiv für: ISO 27001

In den vorgehenden Beiträgen habe ich einen kurzen Überblick über die beiden Ebenen der Wirksamkeitsmessung im Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) gegeben und mich mit der Messung der Wirksamkeit des ISMS beschäftigt. Dieser Artikel vertieft den Aspekt der Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit, der Informationssicherheitsleistung.

Informationssicherheitsleistung – Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit

Dieser Artikel nimmt Bezug auf die ISO 27001:2022. Die o.g. vorhergehenden Artikel referenzierten noch die ISO 27001:2013. Allerdings gibt es keine nennenswerten inhaltlichen Änderungen die das Kapitel 9.1 “Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung” betreffen. Neben redaktionellen Umstellungen ist lediglich die Anmerkung, dass die ausgewählten Methoden zu vergleichbaren und reproduzierbaren Ergebnissen führen sollten, damit sie als gültig zu betrachten sind, von einer Anmerkungen zu einer Anforderung geworden.

Die ISO 27001:2022 fordert: “Die Organisation muss die Informationssicherheitsleistung… bewerten.” Dazu muss überwacht und gemessen werden. Leistung meint ein messbares Ergebnis. An zwei Beispielen für zu überwachende und zu messende Größen, die der ISO 27004:2016 entnommen sind, soll dies dargestellt werden:

  1. Anzahl unbefugten Eindringens in Einrichtungen, in denen sich Informationssysteme befinden
  2. Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht über eine aktualisierte Anti-Malware-Lösung verfügen

Anzahl unbefugten Eindringens in Einrichtungen, in denen sich Informationssysteme befinden

In welchem Unternehmen, gab es nicht schon einmal eine Situation, wo Personen in Bereichen angetroffen wurden, zu denen sie kein Recht zum  (unbegleiteten) Zutritt hatten. Der erste Schritt zur Eindämmung solcher Vorfälle ist zunächst einmal das Erfassen. Die reine Existenz einer solchen Kennzahl macht den eigenen Mitarbeitern deutlich, dass es sich hierbei um ein Problem (ein Informationssicherheitsrisiko) handelt. Das Meldeverhalten hierzu ist oft gering. Da die Situation, sofern sie auffällt, meist sofort entschärft wird. Der erste notwendige Schritt wäre also, die Mitarbeiter für das Thema zu sensibilisieren und zur Meldung anzuhalten.

Nach ihrer Einführung wird die Kennzahl zunächst wahrscheinlich steigen, was aber nicht auf mehr Fälle sondern auf ein besseres Meldeverhalten zurückzuführen ist. Ab der Stabilisierung kann beurteilt werden, ob es sich um vernachlässigbare Einzelfälle handelt oder ob Handlungsbedarf besteht. Nach ergriffen Maßnahmen müsste die Kennzahl dann auf ein akzeptables Niveau sinken.

Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht über eine aktualisierte Anti-Malware-Lösung verfügen

IT-System können von Schadsoftware befallen werden. Dies wird sich wahrscheinlich niemals vollständig vermeiden lassen. Definitiv vermeidbar wäre der Befall durch bekannte Schadsoftware. Diese wird zuverlässig von den gängigen Anti-Viren-Softwarepaketen erkannt und ihre Ausführung verhindert. Bei den Systemen, die trotzdem befallen werden, wäre also noch weiter zu unterscheiden, nach Befall, der sich hätte vermeiden lassen und solchem, der auch bei aktueller AV-Software aufgetreten wäre. Möglicherweise gibt es für durch die Schadsoftware ausgenutzte Sicherheitslücken auch bereits Patches.

Warum wäre eine solche Kennzahl interessant? Wir erhalten hierdurch Hinweise, ob wir den Prozess zur Aktualisierung der AV-Lösung anpassen müssen oder ob es keinen akuten Änderungsbedarf gibt, da sich auch vielleicht nicht unverzügliche Aktualisierung zumindest in der Vergangenheit nicht als Problem erwiesen hat.

Möglicherweise gibt die Analyse von Kennzahlen Hinweise auf weitere wissenswerte Fakten. In unserem Beispiel wäre die “Anzahl der von Malware betroffenen Systeme, die nicht aktuell (nicht gepatcht) sind” möglicherweise eine weitere interessante Kennzahl.

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„Wirksamkeitsmessung nach ISO 27004“

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Auch ISO Normen werden regelmäßig überprüft und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. So wurden in 2022 die aufeinander aufbauenden Normen 27001 und 27002 aktualisiert. Vor allem in der 27002, die die Maßnahmen zur Umsetzung der ISO 27001 beschreibt, hat sich einiges getan.

In unserer Folge „Die aktualisierten ISO Normen 27001 und 27002“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Änderungen in der ISO 27002 – geänderte Abschnitte, neue Controls
  • Anpassung der ISO 27001
  • Stolperfallen minimale Wortänderungen
  • Zeitplanung Zertifizierung nach der aktualisierten Norm

Hier ein Paar Links zum Thema aktualisierten ISO Normen 27001 und 27002:

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Im letzten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit den Pflichten des Verantwortlichen beschäftigt. In diesem Artikel soll es um die Pflichten als Auftragsverarbeiter gehen.

Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen, gelten also für jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet. In diesem Artikel wollen wir uns nun dem Anhang B widmen, der Controls für Auftragsverarbeiter spezifiziert.

Pflichten als Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter haben datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich u.a. aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sind also mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Anhang B der ISO 27701:2021 deckt diesen Bereich ab. Er gliedert sich in vier Abschnitte: B8.2 bis B8.5. Behandelt werden die Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung, Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen, Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Die Struktur ist also analog zu der im Anhang A.

Viele Unternehmen sind Auftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne, auch wenn sie sich nicht klassisch als solche fühlen. Häufig kommt man als Dienstleister mit personenbezogenen Daten seiner Kunden “in Berührung”, was datenschutzrechtlich häufig als Auftragsverarbeitung zu werten wäre. Zu prüfen wäre auf alle Fälle auch, ob es sich statt um eine klassische Auftragsverarbeitung um eine gemeinsame Verantwortung im Sinne des Art. 26 der DSGVO handelt (siehe auch A.7.2.7 der ISO 27701:2021). Aber das soll heute nicht das Thema sein. Wir gehen im Folgenden vom Fall der klassischen Auftragsverarbeitung aus.

Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung

B.8.2 beschreibt 6 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier geht es um das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber. Es muss u.a. sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Verwendung zu Marketingzwecken geschenkt. Auch die Frage der zur Verfügungstellung von Informationen für den Auftraggeber wird adressiert.

Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen

B.8.3 widmet sich gesondert der Pflicht, dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen die notwendigen Mittel bereitzustellen.

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

B.8.4 beschreibt 3 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, beschäftigt sich also mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design. Adressiert werden unter diesem Gesichtspunkt die Themenbereiche temporäre Dateien, die Rückgabe, Übertragung oder Entsorgung von personenbezogenen Daten sowie Maßnahmen zur Übertragung personenbezogener Daten.

Pflichten des Auftragsverarbeiters zu Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten

B.8.5 beschreibt 8 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dieser Bereich ist für Auftraggeber besonders wichtig, da es sich bei den personenbezogenen Daten eben nicht um Daten handelt, für die er selbst Verantwortlicher ist, sondern der Auftraggeber. Daher müssen die Bedingungen, unter denen z.B. Behörden diese Daten offengelegt werden (müssen), gut geregelt sein.

Weiterhin wird der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.

Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“

In unserem Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“ betrachten wir den Aufbau der ISO 27701. Wir zeigen, wie der Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integriert werden kann bzw. wie der Datenschutz beim Aufbau eines ISMS als integraler Bestandteil gleich berücksichtigt wird.

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Die ISO-Normen – schon allein das Wort klingt nach viel Papier und Bürokratie. Aber ist die Angst, ein Bürokratie- und Papiermonster zu schaffen, wenn man z.B. die ISO 27001 für ein ISMS umsetzen möchte, gerechtfertigt?

In unserer Folge „Bürokratiemonster ISO Norm“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Das richtige Verständnis für die Norm
  • Anpassen der Umsetzung auf die eigenen Prozesse
  • Was bedeutet Dokumentation?
  • Die ISO-Norm muss nicht für einen Auditoren umgesetzt werden

Hier ein Paar Links zum Thema ISO-Normen auf Webseiten:

  • https://anmatho.de/informationssicherheit/
  • https://de.wikipedia.org/wiki/ISO/IEC_27001
  • https://advisera.com/27001academy/de/blog/2011/03/25/informationssicherheitsleitlinie-wie-detailliert-sollte-sie-sein/

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Nach zwei Jahren der Pandemie kann man schon einmal Bilanz ziehen: Was hat gut geklappt, und an welchen Stellen muss noch nachgebessert werden? Von einem pragmatischen Standpunkt und rein aus der Funktionalität heraus ist das Arbeiten im Home-Office für viele von uns zur neuen Normalität geworden. Allerdings ist das noch lange kein Anlass, sich auf dem Erreichten auszuruhen.

Wie wir in einem vorherigen Beitrag bereits angedeutet hatten, müssen neben den technischen Fragestellungen auch viele rechtliche, organisatorische, methodische und auch psychologische Fragestellungen beantwortet werden, bevor man wirklich von einem sicheren und datenschutzkonformen Arbeiten im Home-Office sprechen kann.

So sind beispielsweise Regelungen für das Drucken im Home-Office durchaus notwendig – und dabei geht es nicht voranging um die Kosten für Papier oder Druckertinte, es geht vielmehr um die Details des Drumherum. Darf ich rein formal überhaupt mein privates Equipment für dienstliche Zwecke nutzen, oder besteht ein Verbot des Arbeitgebers? Und wenn ich es darf – ist es mir technisch möglich, den passenden Druckertreiber zu installieren? Speichert der Drucker vielleicht den Dokumenteninhalt langfristig? Wie soll ich die Ausdrucke im Home-Office lagern, damit auch Familienmitglieder oder gar Besucher keinen Einblick erhalten können? Habe ich eine sichere Transportmöglichkeit, um die Ausdrucke bei Nichtgebrauch in der Firma sicher entsorgen zu können? Oder ist es akzeptabel, wenn ich stattdessen den privaten Shredder zur Vernichtung benutze? Schon so einfache Fragen wie die nach dem Drucken im Home-Office erzeugen einen weitreichenden Klärungsbedarf – und diese Fragen müssen geklärt werden, weil die angesprochenen Lücken ansonsten offen bleiben.

Auch weniger technische Aspekte wie z.B. die Einbindung aller Beteiligten in die innerbetrieblichen Informationsflüsse, das Aufrechterhalten des Austauschs mit den Kollegen und viele weitere Punkte müssen umgesetzt sein, damit das Arbeiten außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten zu einem Erfolgsmodell wird, ohne das bestehende Sicherheitsniveau zu gefährden. Denn durch diese neue Normalität kommen auch neue Gefährdungen der Informationssicherheit hinzu.

So ist es z.B. durchaus nachvollziehbar, dass man sich in seinen eigenen vier Wänden sicher fühlt, und dadurch leider unvorsichtiger wird – und schon öffnet man eine angebliche Mail von einem IT-Dienstleister, in der die Vergrößerung des Postfachs angeboten wird. Im dienstlichen Umfeld dagegen hätte man diese Mail vielleicht als Phishingversuch erkannt, z.B. durch einen kurzen Gedankenaustausch mit dem Kollegen gegenüber.

Nun ist das Home-Office sicher keine neue Erfindung. Einige Anregungen zur sicheren und datenschutzkonformen Gestaltung des Arbeitens im Home-Office finden sich bereits in etablierten Normen und Standards, wie z.B. dem „IT-Grundschutz“ des BSI oder in der ISO 27001.

Wünschen Sie sich, sich mit Anderen darüber auszutauschen? Dann ist eventuell unser eintägiges Seminar für Sie interessant. In dem zeigen wir thematisch breit, aber trotzdem praxisorientiert, wie das Arbeiten im Home-Office sinnvoll, sicher und datenschutzkonform organisiert werden kann!

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Datenschutz und Informationssicherheit im Home Office und beim mobilen Arbeiten

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Zum besseren Schutz unternehmenseigener Werte und Informationen ist die Einführung eines Informationssicherheits-Managementsystems ratsam. Dieses kann nach unterschiedlichsten Standards aufgebaut und zertifiziert werden, die wohl am weitest verbreiteten in Deutschland sind die Implementierung eines ISMS nach ISO 27001 oder nach IT-Grundschutz vom BSI.

In unserer Folge „IT-Grundschutz vs. ISO 27001“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Inhaltliche Unterschiede zwischen der ISO 27001 und dem IT Grundschutz
  • Vorgehensweisen der jeweiligen Standards
  • Externe und interne Faktoren für die Entscheidung
  • Zertifizierbarkeit der Verfahren

Hier ein Paar Links zum Thema Aufgaben des Informationssicherheitsbeauftragten:

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In einem vorgehenden Beitrag habe ich einen kurzen Überblick über die beiden Ebenen der Wirksamkeitsmessung im Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) gegeben: Wirksamkeit des Managementsystems und Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit. Dieser Artikel vertieft den Aspekt der Wirksamkeit des Managementsystems.

Wirksamkeit des Managementsystems

Jedes bedeutende Rahmenwerk zur Informationssicherheit, gleich ob ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder ein anderes Regelwerk, beschreibt ein Managementsystem. Sollen die gesteckten Ziele erreicht werden, muss das Managementsystem als System funktionieren. Dieses Funktionieren muss also sichergestellt und daher überprüft werden. Am Beispiel der ISO 27001:2013 möchte ich dies illustrieren.

Die ISO 27001:2013 nennt in Kapitel 9 drei verpflichtende Handlungsfelder zur Bewertung der Leistung:

  1. Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung
  2. Interne Audits
  3. Managementbewertung

Den Punkten “Interne Audits” und “Managementbewertung” werden wir uns in einem späteren Artikel widmen. Hier soll es um den ersten Punkt “Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung” gehen.

Die ISO 27001:2013 fordert: “Die Organisation muss … die Wirksamkeit des Informationssicherheits-Managementsystems bewerten.” Dazu muss überwacht und gemessen werden. An zwei Beispielen für zu überwachende und zu messende Teile des ISMS soll das dargestellt werden:

  1. Ressourcenverbrauch
  2. Reviews von Richtlinien

Ressourcenverbrauch

Gemessen werden kann in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich, der Verbrauch bestimmter Ressourcen wie beispielsweise Arbeitszeit oder Budget für externe Beratung. In der Analyse können diese gemessenen Werte ins Verhältnis zu den jeweiligen Plandaten gesetzt und dann entsprechend bewertet werden. Ist zur Jahresmitte beispielsweise erst ein Viertel der für das Jahr geplanten Arbeitszeit verschrieben, kann dies ein Indiz sein, dass zu wenig im und am ISMS gearbeitet wird. Eine solche Bewertung versetzt das Unternehmen dann in die Lage, rechtzeitig gegenzusteuern. Ein im Verhältnis zur abgelaufen Zeit zu hoher Arbeitszeiteinsatz kann ein Indiz für unzureichend eingeplante Ressourcen sein. Diese Information kann für den nächsten Planungszeitraum nützlich sein.

Die Bewertung muss dabei immer vor dem vorhandenen Hintergrundwissen “mit Verstand” erfolgen. Möglicherweise ist ja wegen eines größeren Projektes im zweiten Halbjahr kein gleichmäßiger Ressourcenverbrauch zu erwarten. Entscheidend bleibt daher immer die Bewertung der von Messung und Analyse durch den Menschen.

Reviews von Richtlinien

Viele Organisationen führen die notwendigen Reviews ihrer Richtlinien und sonstigen Dokumente über das Jahr verteilt durch. Zweck ist dabei eine kontinuierliche Beschäftigung mit den Dokumenten sowie die Vermeidung von “Review-Wochen”. Auch in diesem Fall liefert die Messung überfälliger Dokumente einen Hinweis auf bestehende Probleme und gibt so die Möglichkeit, rechtzeitig nachzusteuern. Die Ursachenanalyse könnte beispielsweise auf einen Ressourcenmangel hinweisen. Vielleicht haben die Verantwortlichen für das Review diese einfach vergessen. Der Einsatz eines Werkzeugs zur Erinnerung könnte hier hilfreich sein und das Funktionieren des ISMS an dieser Stelle unterstützen. Möglicherweise liegt es auch nur an mangelnder Motivation für eine ungeliebte Aufgabe ;-).

In einem späteren Artikel werde ich mich näher mit ausgesuchten Maßnahmen zur Informationssicherheit und der Möglichkeit ihrer Überwachung und Überprüfung beschäftigen.

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Im ersten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit dem risikobasierten Ansatz beschäftigt, der der Informationssicherheit und dem Datenschutz gemein ist. In diesem Artikel soll es um die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen zu den Pflichten des Verantwortlichen gehen.

Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -Maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen. Der Anhang B, dem ich mich in einem späteren Blog-Artikel widmen werde, spezifiziert Controls für Auftragsverarbeiter.

Die Nummerierung der Controls funktioniert analog zur ISO 27001. Das bedeutet, dass sich die Nummerierung auf die entsprechenden Norm-Kapitel der ISO 27701 bezieht. In der ISO 27701 sind die Normkapitel 7 und 8 ähnlich aufgebaut wie die Kapitel der ISO 27002:2013. Es gibt Zielsetzungen, Maßnahmen und Leitlinien zur Umsetzung. Die Anhänge A.7 und A.8 beziehen sich dann auf die entsprechenden Abschnitte der Kapitel 7 und 8.

Pflichten des Verantwortlichen

Die Tabelle im Anhang A der ISO 27701 gliedert sich in vier Abschnitte – A.7.2 bis A.7.5. Alle Controls müssen vor dem Hintergrund der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung betrachtet werden. Ähnlich wie in der ISO 27001 wird nicht vorgeschrieben, wie etwas umzusetzen ist, sondern vielmehr, um welche Themenbereiche man sich zu kümmern hat. Dabei dürfen die Controls im Datenschutz nicht ausschließlich nach eigenen Vorstellungen umgesetzt werden, sondern so, dass die für die eigene Organisation zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Umsetzungshinweise in Kapitel 7 sind dabei oftmals notwendige, aber keine hinreichenden Bedingungen.

Pflichten des Verantwortlichen zu Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung

A.7.2 beschreibt 8 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier werden datenschutzrechtliche Grundsätze wie die Zweckbindung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung adressiert. Darüber hinaus beschäftigt sich der Abschnitt mit Verfahren zur Einholung von Einwilligungen, zur Datenschutzfolgeabschätzung, zu Verträgen mit Auftragsverarbeitern und gemeinsame Verantwortlichkeiten (Joint Controllership). Zum Schluss werden Aufzeichnungen und Nachweise thematisiert.

Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen

A.7.3 beschreibt 10 Controls: Von der Bestimmung der eigenen Pflichten gegenüber Betroffenen bis zum Definieren und Umsetzen entsprechender Prozesse sind hier alle entscheidenden Pflichten des Verantwortlichen gegenüber Betroffenen adressiert.

Verantwortlichen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

A.7.4 beschreibt 9 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design.

Pflichten des Verantwortlichen zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten

A.7.5 beschreibt 4 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dabei wird insbesondere der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.

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Erreicht unser Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) seine Ziele? Wirken alle zur Informationssicherheit umgesetzten Maßnahmen wie gedacht? Kurz: Funktioniert das ISMS oder erzeugt es nur das wohlige Gefühl, sich um das Thema Informationssicherheit schon irgendwie gut zu kümmern? Ohne Überwachung und Überprüfung der Wirksamkeit des Managementsystems selbst sowie der zur Informationssicherheit umgesetzten Maßnahmen bleiben nur Gefühl und Hoffnung. Eine angemessene Wirksamkeitsmessung ist daher in jedem relevanten ISMS-Framework vorgesehen.

Einen ersten Überblick zum Thema hat meine Kollegin Alice Laudien in ihrem Artikel Wirksamkeitsmessung im ISMS – ist ein Stein nur ein Stein?  zu unserem Seminar “Wirksamkeitsmessung nach ISO 27004” gegeben.

Dieser Artikel soll den Blick für die beiden Ebenen der Überwachung und Bewertung schärfen: ISMS und Maßnahmen der Informationssicherheit.

Wirksamkeit des ISMS

Gleichgültig ob man ein ISMS nach ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder einem anderen Regelwerk folgt: Ein ISMS besteht immer aus einem Satz zusammenhängender Elemente einer Organisation zum Festlegen von Politiken und Zielen sowie von Prozessen zum Erreichen dieser Ziele. Die Frage lautet also: Sind die Prozesse und ihre tatsächliche Umsetzung geeignet, die gesteckten Ziele zu erreichen?

Zu dieser Zielerreichung sieht beispielsweise ein ISMS nach ISO 27001 verschiedene Vorgehensweisen und Abläufe (Prozesse) vor, u.a. das Risikomangement, Setzen und Verfolgen von Informationssicherheitszielen, Kompetenzmanagement, Wirksamkeitsmessung, interne Audits, Managementbewertung. Diese Abläufe müssen überwacht werden. Am Beispiel der Informationssicherheitsziele bedeutet das:

  • Werden die Ziele regelmäßig (wie vorgesehen) überprüft, ggfs. verändert oder erneuert?
  • Werden Maßnahmen zum Erreichen der Ziele geplant?
  • Wird die Planung wie vorgesehen umgesetzt?
  • Wird die Zielerreichung anhand von Zielerreichungskriterien überprüft?

In einem späteren Artikel werde ich mich ausführlicher mit der Wirksamkeitsprüfung des Managementsystems nach ISO 27001 auseinandersetzen.

Wirksamkeit der Maßnahmen der Informationssicherheit

In einem ISMS nach ISO 27001 wird die Liste der umzusetzenden Maßnahmen aus drei Quellen gespeist:

  • anwendbare gesetzliche, regulatorische, vertragliche und selbst auferlegte Anforderungen
  • Risikomanagement
  • Informationssicherheitsziele

Diese drei Gruppen sind nicht disjunkt, d.h. sie überschneiden sich in der Praxis.

Geeignete Maßnahmen müssen ausgewählt werden, die Umsetzung geplant und verwirklicht werden. Zum Zeitpunkt der Auswahl der Maßnahmen ist man angemessen überzeugt, dass die Maßnahmen im Sinne der Zielerreichung wirksam sein werden, also z.B. ein Risiko hinreichend mindern, eine gesetzliche Anforderung tatsächlich umsetzen oder zur Erreichung eines Zieles zumindest beitragen.

Maßnahmen können im Ergebnis vollumfänglich erfolgreich, teilweise erfolgreich, in Hinblick auf das Ziel wirkungslos oder schlimmstenfalls kontraproduktiv sein. Wer nicht hinschaut, wird es nicht oder bestenfalls zufällig erfahren. Aus diesem Grund überwachen und überprüfen wir unsere Maßnahmen.

In einem späteren Artikel werde ich mich ausführlicher mit ausgesuchten Maßnahmen zur Informationssicherheit und der Möglichkeit ihrer Überwachung und Überprüfung beschäftigen.

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Unverbesserliche Optimisten sehen in allen Situationen immer auch die positiven Aspekte. So ermöglichen die Erfahrungen mit den aus der Not heraus getroffenen Maßnahmen zu Beginn der Corona-Pandemie – die Pflicht zum Home-Office und das Homeschooling – einen schärferen Blick darauf, wie Prozesse und Abläufe in Unternehmen und der Verwaltung sich verändern müssen, um vom technologischen Fortschritt in einem größeren Umfang als bisher zu profitieren. Das Arbeiten im Home-Office erweist sich dabei als ein „Türöffner“.

Hierzu gehört mit Sicherheit auch eine geänderte Art der Kommunikation. Viele Menschen haben Erfahrungen mit Videokonferenzen gesammelt, die notwendige Ausstattung (Headset, Webcam) ist mittlerweile weit verbreitet und wird wie selbstverständlich genutzt. Und falls es noch nicht geschehen sein sollte, wäre es spätestens jetzt an der Zeit, von Unternehmensseite das weitere Vorgehen festzulegen, z.B. durch das Bestimmen der künftig zu nutzenden Plattformen und Anbieter. Aus organisatorischer Sicht gehören das Abschneiden alter Zöpfe und die Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten bei der Einführung neuer Prozesse dazu, genauso wie die Einbindung der Mitarbeiter. Nur so ist es möglich, neben der Verbesserung der Informationssicherheit auch Nutzen aus den geänderten Arbeitsweisen zu ziehen.

So ist z.B. in den Produkten vieler Festnetzanbieter auch die Möglichkeit zur softwarebasierten IP-Telefonie enthalten. Dadurch ist es möglich, Anrufe mit der dienstlichen Festnetznummer nicht nur aus dem Büro heraus zu tätigen, sondern auch vom Rechner im Homeoffice aus.  Benötigt wird lediglich das Headset, die Software für IP-Telefonie auf dem eigenen Rechner sowie ein Internetzugang – und die Vermischung von dienstlichen und privaten Telefonaten auf dem privaten Telefonanschluss ist Vergangenheit. Nicht zuletzt aus der Sicht von Datenschutz und Informationssicherheit eine deutliche Verbesserung, auch die Privatsphäre der Mitarbeiter wird so geschützt.

Zu den Veränderungen gehört auch das Erlernen von neuen Verhaltensweisen und Regeln. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch immer erlaubt. So bieten Videokonferenzlösungen die Möglichkeit, Gespräche aufzuzeichnen – was allerdings rechtlich durchaus bedenklich ist. Ob und unter welchen Umständen derartige Aufzeichnungen zulässig sind, muss nicht nur vorher zuverlässig geklärt, sondern auch den Mitarbeitern vermittelt werden. Denn nur mit einer sicheren und rechtlich einwandfreien Nutzung werden sich die neuen Arbeitsweisen dauerhaft etablieren.

Für einen erfolgreichen Einstieg in die Gestaltung des Arbeitens im Home-Office haben wir unser eintägiges, praxisorientiertes Seminar entwickelt, in dem die Fragestellungen aus diesem und den vorherigen Artikeln  vertieft werden und das dabei unterstützen soll, das Arbeiten im Home-Office sinnvoll, sicher und datenschutzkonform zu organisieren.

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