Am 18./19. November haben Bundestag und Bundesrat eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)beschlossen. Die Gesetzesänderungen werden mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich schon ab 24.11.2021 gültig. Neben vielen Verschärfungen der Corona-Regeln für Veranstaltungen, Restaurantbesuche u.a. enthält das IFSG nun auch eine explizite Vorschrift für die Arbeitgeber, nur noch Beschäftigte nach der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) auf
Unter das IT-Sicherheitsgesetz 2.0, das am 21. Mai 2021 verabschiedet wurde, fallen jetzt auch „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ (UBI). Für diese Unternehmen hat das BSI nun die ersten konkreten Anforderungen festgelegt. Doch welche Unternehmen fallen unter die Bezeichnung „UBI“? Hier kann man in drei Kategorien unterscheiden. Kategorie 1: Die Juristische Bezeichnung lautet: „Unternehmen, die
Ab dem 01. November 2021 entfällt die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen, wenn die rechtzeitige Inanspruchnahme von spezifischen Prophylaxe-Maßnahmen, wie einer Impfung, dies hätte verhindern können. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit in einer solchen Situation den Impfstatus abzufragen. Bisher konnten Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG § 56 Abs. 1) eine staatliche Entschädigungsleistung
Hier kommt ein kurzer Überblick über unser Seminarprogramm im vierten Quartal 2021. Wir haben die Inhalte der Seminare kurz umrissen, um mehr zu erfahren, klicken Sie einfach auf „Mehr Informationen“. So kommen Sie auch zur Buchungsplattform. Selbstverständlich finden unseren Präsenzveranstaltungen unter Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzeptes statt. Der Seminarüberblick: Wirksamkeitsmessung Eintägiges Präsenzseminar am 12. Oktober 2021
Seit dem Wegfall des EU Privacy Shields ist die datenschutzkonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kundendaten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung eines Dienstleisters) in ein Land außerhalb der EU deutlich schwieriger geworden. Die Übermittlung der Daten unterliegt besonderen Beschränkungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Eine rechtlich unproblematische Übertragung ist grundsätzlich dann möglich, wenn ein sogenannter „Angemessenheitsbeschluss“ der EU-Kommission
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